clxxxvjdieselbige sie mit gepurlichem Rechten außfundig zu machen be-dacht / vnd doch solichs anderer ihrer notwendiger geschefft halbereigener person nicht verrichten kundten / Das sie demnach in allerbester form vnd manieren/ wie solichs im Rechten am krefftigstenvnd bestendigsten geschehen konne / in solicher vnnd allen andern be-melter jhrer pflegkinder jetzigen vnd kunfftigen sachen vnd hand-lungen, ihren vngetzweivelten Actoren (oder Actores) Anwaldtvnd vollmechtigen gesetzt, verordnet vnnd ernant, wie sie auch hie-mit setzen / verordnen vnd ernennen theten / den Erbaren (oder die Erbare) N. Gebende demselben volkommene macht vnnd gewaldt / inallen obbestimbten sachen vnd handlungen in namen vnd von we-gen ihrer vnd gemelter ihrer pflegkinder vor Schultheiß vnd Scheffen zu N. vnd vort vor allen andern Richtern / Commissarien vndBeuelhabern / Gerichtern vnd örtern / dahin soliche sachen nhu o-der kunfftiglich erwachssen vnnd gelangen kundten oder möchten /zuerscheinen / nach aller notturfft vnnd gegen jhedermenniglich inRecht zu handlen / klag vnd gegenklag / antwort in vn widerrede /vnd sonst alle muntliche vnd schrifftliche notturfft der sachen einzubringen / den Gerichtlichen krieg zubeuestigen / den eidt fur geferde /vnd alle andere zimliche eide / ob gleich auch die sach entlich damitzuentscheiden / in ihrer der gewaltgeber seele / vnnd sonst wie sich ge-burt zuerstatten / Zeugen vnd schrifftliche vrkunden vorzustellen vneinzulegen / vnd gegen der widertheill vorgestelte vnd eingelegte zuexcipieren / alle wesentliche termin zu halten / in der sachen zu schliefsen / Bey vnd Endturtheill zu bitten vnd anzuhören / daruon zu ap-pelliren / die appellation zuuerfolgen / kosten vn schaden zu taxirenvnnd zuuerrichten begeren, deßgleichen einen oder mehr Affteran-welde an seine stat zu vndersetzen / vnd denselben gewaldt wideruman sich zu nemen so offt jme gelieben wurde/ vnd sonst alles andershierin zu thun vnd zuhandlen / was sie die gewaldtgeber selbst thunvnd handlen solten kundten oder mochten. Vnd haben darneben bestimbte gewaldtgeber zugesagt vnd vestiglich versprochen / wesz ge-melter N. Actor, oder dessen vndergesetzten Anwelde also thun vnhandlen / das sie vnd jhre pflegkinder solchs jhederzeit / bey verpfen-dung aller jhrer haab vnd gueter / gereidt vnd vngereidt / die sie jtzohaben/ oder kunfftiglich bekommen mochten/ geneme/ stett/ vnd ve-stiglich, auch ihnen den Actoren von allen beschwerden schadtloßhalten
Druckschrift
Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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CLXXXVI
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