clxsAllerhandt formen so beydem Gerichtlichen Proceß ge-meinlich vorfallen.Gemein gewaldt.Ch N. beken offentlich / rc. Alssich von wegen N. gueter / ꝛc. ein rechtfertigung zwischen mir als anklegeran einem / gegen vnd wider N. beklagten andertheils / an dem Gericht N.erhalten thuet / vnd dan ich meiner anderer obligenden geschefft halber / derin eigner person nicht abwarten kan /das ich demnach N. gantze volmacht☉Svnd gewaldt gegeben hab / vnd thuensolichs aller bester bestendigster form vnd maß / wie das geschehensoll / kan oder mag / an meine stat zuerscheinen / N. beklagten Rechtlich vorzunemen, zubeklagen, rede oder widerrede zuthun, zu ant-worten / alle vnd jede inrede vnd brieffliche vrkundt / zeugen vnd al-lerley beweisung vorzubringen / vnd gegen die inbrachte zu excipißren / Auch andere rechtliche beschirmung / hilff v notturfft / mundtlich oder schrifftlich vorzuwenden / den krieg Rechtens zu beuestigeeinen jeden zimblichen eidt/ vnd sonderlich für geuerd/ genent Iuramentum calumniæ / in mein seel zu schweren / alle wesentliche termynzuhalten/ in sachen zu beschliessen/ Bei vnd Endturtheil hören/ ko-sten vnd schaden zuuerrichten begeren / vnd darbey eidt in meine seelzu schweren/ behalten/ einzunemen/ derhalber vnnd vmb die gantzesach wa not / zu qwitieren / von Bey vn Endturtheil zu appelliern /Apostel vnd vrtheill brief/ oder andere glaubliche vrkunden zu erfordern, vnd sonst alles anders hierin handlen, thun vnd lassen, als
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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CLXV
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