cxxxviijDer Gerichts personen vn-derhaltung vnd gefelle / vnd erstlich Rich-ter vnnd Scheffen.Jeweil vnpillig / darzu be-schwerlich were, das einer am Ge-richt vergeblich sitzen / vnd vmb einsandern wil seine eigene sachen zuruckstellen / auch zu zeiten versaumen /vnd dargegen keine ergetzung habensolte / Damit dan bemelte Gerichtspersonen jhren amptern destobaßaußwarten mögen / So haben wirHertzog / etc. obgenant / mit rhat vndvorwissen der verordenten vnserer Landtschafften geordnet, dasnün hinfurter Richter vnd Scheffen auff der Partheien kosten inden Tauernen, Wirdts oder andern heusern nicht zeren, sondersich des gentzlichen enthalten, vnnd mit nachfolgender besoldungbenuegen lassen sollen.Nemlich, Richter vnd Scheffen sollen auff einem jeden Ge-richts tag von einer sachen darin alßdan procedirt vnd gehandelt /vnerwogen ob der partheien / sie seien kleger oder beklagten / so dar-zu gehörig / vill oder wenig sein zwelf Cölnisch albus haben / welchgelt beide partheien zugleich / nemlich jeder theill halb betzalen / da-uon der Richter zween albus, vnnd die Scheffen die vberigezehenhaben sollen.So bey oder Endtürtheil gegeben vnd außgesprochen / die vorGericht verurkhundt, dauon sollen den Scheffen drey Rader alb.zukommen / welche die partheien samenderhandt zuerlegen.Item vor des Herrn Recht oder wette / da man vmb erb vnderbschafft
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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CXXXVIII
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