Druckschrift 
Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
CXXXIV
Einzelbild herunterladen
 

cxxxiiijSonn den Hoffsgedingenvnnd Laetbencken.Wilhelm Hertzog zu Gulich /Cleue vnnd Berg / etc.Jebe getrewen / Als wir in demvergangen jhar funff vnnd funffzig / einReformation / wie es hinfurter mit demProceß vnnd sonst an vnsern Gerichternzuhalten / verkunden vnnd außgehen las-sen / welche auch durch die Rom. Keys.Maieſt. vnſern Allergnedigſten Herꝛnbestettigt / Gleichsfals ein sondere Ord-nung vnd Proceß in sachen vnsere LehenEbelangendt mit in den truck gegeben vndverkundigt / Vnd aber neben den gemeinen vnd Lehenguetern / nochandere / nemlich Hoffs vnd Laeten gueter / daruber in etlichen fellendurch die Hoffsgeding vnd Laetbenck erkandt vnd geurtheilt wirt /vorhanden / an welchen Gerichtern doch obgemelter vnser außgägner vnd bestettigter Reformation, zum wenigsten souill den Pro-ceß belangt / biß anher / wie wir bericht / nicht nachgesetzt / Dieweildann ordentlich, geburlich vnd gleichmessig Recht, vnnd desselbenaußfuerung in allen Gerichtern pillig gehalten werden soll / So istvnser meinung vnd beuelch, das jhr mit ernstem fleiß daran seiet,damit obbestimpter Reformation / souill den Proceß berurt / auchan allen Hoffsgerichtern vnd Laetbencken vnsers Ampts ewersbeuelchs / hinfurter wircklich gelebt / vnd gerurter Proceß nicht anders dan nach außweisung derselben Reformation / gehalten wer-de. Inson derheit die weill vill mißbreuch vnd vnordnung an gemelten