cxxxiiijSonn den Hoffsgedingenvnnd Laetbencken.Wilhelm Hertzog zu Gulich /Cleue vnnd Berg / etc.Jebe getrewen / Als wir in demvergangen jhar funff vnnd funffzig / einReformation / wie es hinfurter mit demProceß vnnd sonst an vnsern Gerichternzuhalten / verkunden vnnd außgehen las-sen / welche auch durch die Rom. Keys.Maieſt. vnſern Allergnedigſten Herꝛnbestettigt / Gleichsfals ein sondere Ord-nung vnd Proceß in sachen vnsere LehenEbelangendt mit in den truck gegeben vndverkundigt / Vnd aber neben den gemeinen vnd Lehenguetern / nochandere / nemlich Hoffs vnd Laeten gueter / daruber in etlichen fellendurch die Hoffsgeding vnd Laetbenck erkandt vnd geurtheilt wirt /vorhanden / an welchen Gerichtern doch obgemelter vnser außgägner vnd bestettigter Reformation, zum wenigsten souill den Pro-ceß belangt / biß anher / wie wir bericht / nicht nachgesetzt / Dieweildann ordentlich, geburlich vnd gleichmessig Recht, vnnd desselbenaußfuerung in allen Gerichtern pillig gehalten werden soll / So istvnser meinung vnd beuelch, das jhr mit ernstem fleiß daran seiet,damit obbestimpter Reformation / souill den Proceß berurt / auchan allen Hoffsgerichtern vnd Laetbencken vnsers Ampts ewersbeuelchs / hinfurter wircklich gelebt / vnd gerurter Proceß nicht anders dan nach außweisung derselben Reformation / gehalten wer-de. Inson derheit die weill vill mißbreuch vnd vnordnung an gemelten
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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