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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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CVII
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Echms

cvijLehens Ordnung an denManheusern.Cap. I.Gottes+gnaden / Wir Wilhelm Her-tzog zu Gulich / Cleue vnnd Berg /Graue zu der Marck vnd Rauenß-berg, Herr zu Rauenstein, rc. Thünallen vnnd jheden vnsern Amptleu-then / Beuelhabern vnnd Vndertha-nen / sonderlich aber vnsern Stathal6tern vnd Lehenschreibern an vnsern Manheusern / dergleichen vnse-ren Lehenleuthen / vnd allen andern in vnnd außlendigen / so an ge-rurten vnsern Manheusern zuthuͤn haben / oder künftig zuthün krigen werden / auch sonst jedermenniglich / was wirden / wesens oderstandts die seindt / hiemit zuwissen / Nachdem wir befonden / das ingerurten vnsern Manheusern villerley mißbreuch vnd vnuerstandteingerissen / darauß nicht allein vnß / sonder auch vnsern Lehenleuthen vnd andern nachtheill vnnd beschwernuß erwasschen / vnnsvornemlich /Das etliche Stathalter der Lehen sich weithers vnderno-men / dan sie von vnß oder vnsern Voruattern beuelh gehabt.Das etliche jren beuelh nit recht verstanden noch gebraucht.Das sie einen jeden der es begert / vnnd darumb angesucht /belehent haben / wiewoll nit gnügsam dargethan / das die gueterdamit