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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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CLIV
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cliiijWEDer GerichtsschreiberOrdnung.S Achdem ein zeither gespurt /wie sich auch etliche partheien desbeklagt, das allerhandt mengell,sonderlich in auffschreibung des vordrags in den Gerichtlichen proces-sen / vnd sonst andere vnordnung anvielen Gerichtern sich begeben / dardurch dan die partheien vnd sachenan außtreglichem pillichem Rech-ten mircklich gehindert / vnd anderevngeschicklicheit gefolgt / So ist zu besserer vnderrichtung / wiees nhu furter durch die Gerichtsschreiber des Proceß vnd andershalber an den Gerichtern gehalten werden soll / nachfolgende ord-nung gestelt.Vnd anfenglich das die Gerichtsschreiber in jedem Gerichtzwei verscheidene buecher machen/ vnd in ein jedes schreiben, auchsich sonst halten sollen / wie hernach ferner erklert folgt.Souill das erste buech belangt/ soll darin geschreben werden/in welchem jhar, vnd auff was zeit vnd tag Gericht gehalten, weilche zeit nach außweisung der tag des erscheinenden Monats, alsauff dinstag den iij.oder iiij. des Monats Aprilis/ vnd nicht nachernennung der Heiligen tag (so die etwan vngleich fallen, auffge-schrieben werden soll.Wer das Gericht besessen / der Vogt / Richter oder Scholtißselbst, oder wer von seinent wegen, vnd wieuill Scheffen darbeygewesen.Darnach