cxxEJBerichtlicher Proceß innden Lehensachen vor Stathalter vnndMannen von Lehen / vnnd erstlich /Wie das Mangericht besetzt vnd an-gestelt werden soll.Cap. XV.S soll in allwege das Mangerichtnit allein mit Adelichen / redlichenvnnd verstendigen personen besetzt /sonder auch sonst alle sachen dahin gericht werden / das menniglichem pil-lig vnparteisch / außtreglich vrtheillvnd Recht widerfare / auch aller v-bermessiger vnkost / so den partheienauß zerung des Stathalters / Manvon Lehen / vnnd Gerichtspersonenschwerlich entstehet / souill ihmmer möglich vnd thünlich / verhuetvnd vermitten werde.Von vorsprechern.Cap. XVI.Achdem vor beschwerlich vnnd verdechtlich geacht /das die streitbare parthien jeder einen auß den Mannen von Lehen/ welche vber die sach darum die Rechtfertigung angestelt / auch Recht vnnd vrtheill auß-sprechen helffen / zu einem vorsprecher erwelet / in be-trachtung, was ein solicher vorsprecher in seinem vortragen, vonwegen seiner parthien / als in Recht vnd pilligkeit gegrundt zu sein /angeben
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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