Tidnung
Ordnung des GerichtlichenProcess / vnd erstlich von vnderscheidtder Gerichten.Cap. I.JEweil in vnsern Fürsten-thumben vnnd Landen von altershero viererley Rechten / nemlichFurderlich Recht / VnuertzüglichRecht / Kommer Recht / vnd Noit-gericht / sein gebraucht worden / Damit dan dieselbige / ein jedes in sei-nen fellen / hinfurter in gůter ord-nung gehalten werde / vnnd der ge-mein Man sich darnach destobaß zurichten wisse / So haben wir vor güt vnd nutzlich angesehen / denonderscheid derselbigen kürtzlich zu erkleren.Vnd erstlich souiel das Furderlich Recht belangt (welchsallzeit statt hat, wann ordenlicher weyß vff die bestimpte Gerichtstage / mit ansetzung der gewönlicher dilation oder bestundungfurgefaren wirt) dasselbig soll in den sachen / so sich tzwischen denParthyen erhalten, welche vnder dem Gericht dar die sachen inrechtfertigung hangen gesessen sein / gleichmessig gebraucht werden.Aber das Vnuertzuglich Recht (welchs ist / wann summa-rie oder schlechtlich / ohn einichen formlichen Process / mit verkur-tzung der ordenlicher dilation furgefaren wirdet) soll allein Geisilichen vnnd frembden personen / in den sachen so auß Contractenoder vertregen herfliessen (welche nach altem gebrauch fur schultvnd schaden gnant / vff jre ansuchen / on einichen zierlichen Proceßtmit abschneidung aller langen dilation oder frist / mitgetheiltij werden.