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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
CLXXXIV
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clxxiiijverhueten / jhre ligende gueter / Zinß oder Rhent ohne Richtlicheerkandtnuß oder Decret nit vereusseren / verpfenden oder beschwe-ren / auch gebürliche Rechnung jhres einnemens vnnd außgebenszu seiner zeit vorbringen was deßfals jren pflegkindern zukompt /denselben trewlich vnd auffrichtig folgen lassen / verrichten vnd be-zalen / vnd sonst alles anders thun vnd handlen / waß trewen / auff-richtigen vnd frommen Vormundern zuthun eigt vnd geburt. Welche vormunderschafft N. vnd N. in massen vurß also wircklich ansich genomen / den gewonlichen eidt derwegen gethan / vnnd krafftdessen gelobt vnd zugesagt / derselben vormunderschafft wie obsteitalles möglichen fleiß nachzukommen / bey verpfendung / verpflich-tung vnd obligation aller ihrer jtziger vnd kunfftiger / ligender vndfarender haab vnd gueter. Ohne geferde vnd argelist. Darauff wirdan ihnen alßbaldt die administration vnd verwaltung decernirtvnd befolhen/decerniren vnd beuelhen in krafft dieses. Welche vor-munderschafft wir also mit vnserm ordentlichen interponirtemDecret confirmirt vnd beuestiget. In vrkundt der warheit / ꝛc.Nota: Wa kheine verwandten vorhanden / so zu der vormun-derschafft begweem / also das andere frembden verordent werdenmusten / darnach / wie auch nach gelegenheit vnnd vnderscheidt derTutorschafft vnd Curatorschaffte / vnnd sonst nach gestalt der vmb-stende / diese form Curatory mutatis mutandis zustellen. Vnnd were in-sonderheit bey der Curatorschafft zugedencken / das die knaben vaber vierzehen jhar / vnd die medlein vber zwelff jaren selbst vmb dievormunderschafft mit anzusuchen vnd zu bitten haben. Derwegensolichs in den Curatorien auch zu versorgen.Wie den minderjhärigen Curato-res ad litem zuuerordnen.Jr Schultheiß vnnd Scheffen zu N. thunkundt/ zeugen vnd bekennen hiemit/ das vns heut-dato A. gerichtlich angelangt / wie er N. etlichersachen halber mit Recht zu besprechen gemeint.Ob er nhu woll denselben als minderjhärigenfleissig ermant, sich durch vns als seine ordentliche Richter einenCuratoren / der jnen im Rechten wie sich geburt vertretten thete /geben