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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
CLXXXIII
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clxxxiijCitation die Gerichtskostenzu taxiren.Jr N. laden vnnd heischen euch B. auff N. tagvor vns alhie zu erscheinen / zu sehen vnnd zu hö-ren / die Gerichtskosten in sachen zwischen eucheins / vnd A. andertheils auffgelauffen / zu taxi-ren / rechnen vnd zu messigen / auch darauff fernergepurliche volnziehung gesprochener vrtheil ergehen zu lassen.Darnach wisset euch zu richten / ꝛc.Curatorium / oder wie vormunderzu geben vnnd zubestettigen.Jr Richter vnd Scheffen zu N. Thun kündt / zeugen vnnd bekennen hiemit offentlich / Nachdemvns heut angelangt / wie A. vnnd B. Eheleutein Gott verstorben, vnd N. vnd N. minderjhä-rige kinder nachgelassen / Derwegen wir Amptshalber ersucht, dieselbige mit notturfftigen vormundern zuuersorgen / Oweill wir dann durch fleissige erkundigung befonden /das dieselbe ihren volkhommen alter noch nicht erreicht / vnd jhnenvon ihren Eltern / oder sonst / keine vormunder oder pfleger gepurlicher weiß verordnet / So haben wir tragenden RichterlichenAmpts halber / gerurten minderjhärigen N. vnd N. als jhre neg-sie angeborne vormunder / vnnd zu solicher vormunderschafft nutzvnd beqwem / darzu ernent verordent vnd bestettigt / ernennen / ver-ordnen vnd bestettigen hiemit / Also das sie der vurß. ihrer minder-jhärigen pflegkinder Personen trewlich vorstehen / auch ihre haabvnd gueter, vnd alle ihre sachen so sie gegen menniglichen, vnd hinwiderumb menniglich gegen sie einicher ding halber zuthun / oderkunfftiger zeit vorgenomen werden mochten, in vnnd ausserhalbRechtens / gegen jhederman bestes fleiß vertretten / verstehen / ver-gaen / verantworten vn beschirmen sollen vnd mögen / Von bestimpten haab vnnd guetern ein rechtmessig Inuentarium / wie sich geburtauffrichten / vnd die in jhren nutz nit keren / was bemelten jhren pflegkindern nutzlich thun vnd handlen / was jhnen vnnutz vnd schedlich /O ijverhueten /