clxxxiCompulsoriall oder zwangsbrieff / die Ge-richtliche Acta dem appellanten folgen zulassen / mit angehengter inhibi-tion vnnd peen.Ir N. Entpieten euch Ersamen Schultheiß / o-der Richter vnnd Scheffen zu N. vnsern gruß /vnnd thun euch hiemit zu wissen/ Nachdem derSErsam N. von einem Vrtheill wider jhnen / vndvor den Erbaren N. gesprochen vnd ergangen /an vnd vor vns hat appellirt vnd sich beruffen / inhalt eines offenenAppellation instruments derhalber vorbracht / vnd darauf zu volnfuerung der sachen ein Ladung gegen gemelten N. außbracht / auchdaneben zu außbringung der Acten vmb Compulsorial vn zwanckbrief wider euch zu erkennen vn außgehn zu lassen gebetten / die jmedan also erkant sein / Herumb so heischen vn erfordern wir euch vonGerichts vnd Rechts wegen / hiemit gepietende / bey vermeydungeiner penen von N. gulden / halb vnserm gnedigen Fursten vnndHerrn Hertzogen / rc. vnd die andere helffte dem Appellanten vnableßlich zu betzalen / das jhr binnen N. tag nach verkundigung dißbrieffs negstfolgenden / alle vnd jhede Acta vnd Gerichtshandlungzwischen bemelten partheien vor euch als Richtern erster instan-tien geubt vnd ergangen / in glaubwirdiger form vnd schein heraußgebet / vnnd an vnserm Gericht vberlieberen lasset / Vorbeheltlichdoch euch vnd einem jheden derhalb zimblicher belonung. Dieweilauch in hangender Appellation sachen nichts soll attentirt oder in-nouirt werden / So gebieten wir euch bey vermeidung obbestimp-ter penen / das jhr / die weill diese sach vor vns vngeeussert hanget /stilstehet / vnd zu nachtheil dieser appellation sachen vnd partheiennichts handlet oder vornemet, einicher gestalt. Dan wa ihr daru-ber etwas handlen, oder euch vngehorsam erzeigen wurden, dasalles werden wir widderrüffen vnd abthun / vnd dasselbig in seinenvorigen standt stellen / auch auff eweren vngehorsam gegen euch zuaußfuerung obbestimpter penen procedieren / wie sich das nach sei-ner ordnung heischt vnd gebuert. Datum ꝛc.Citation
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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CLXXXII
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