clxxixHic addatur sententiae tenor.Arumb vnd die weill nhu N. auß vielen rechtmessi-gen gründen vnd vrsachen zum theill hieroben angeregt / vnd zu seiner zeit ferners im Rechten zu deducieren vnd außzufueren / sich des vilbestimpten nich☛tigen, oder jhe vnpilligen Vrtheils, zum hochstenvnd vnwiderbringlicher weiß an seinem güten Rechten beschwertvnd vernachtheilt befunde, vnnd dadurch noch weiters beschwertvnd verunrecht zu werden besorgt / vnd von tag des außgesproche-nen vorbemelts vrtheils in geburlicher zeit / vnd vor den zehen ta-gen, von ehegedachte vrtheill appellirt vnd prouocirt, So erscheinter auch also vor euch Notarien vnd gezeugen herzu insonderheit er-fordert vnd gebetten, appellirt vnd berüffet sich demnach (salua nullitate) von demselben vnrechtmessigen vrtheill, vnnd verdammungkosten vnd schaden / vnd noch weithers darauß besorgten beschwerden / in der besten form der Rechten / an vnd vor den Allerdurchleuchtigsten großmechtigsten Fursten vnd Herrn / Herrn N. RomischenKeyser, zu allerzeit Mherern des Reichs rc. vnsern AllergnedigsteHerrn vnd ihrer Keyserlicher Maiestat vnd des Heyligen Reichshochlöblich Chamergericht (oder N.) vnnd wohin das sonst vonRechts vnd Ordnung, pilligkeit vnd gewonheit wegen geschehensoll vnd mag.Nota: Wan vor Gericht appellirt / muß daswort / Testimoniales / außbleiben.Rforderen / bitten vnd begeren hierumb von euch Notarien / vnd wer des zuthun verpflicht vnnd mechtig /zum ersten / andern / vnd drittenmall / fleissig / fleissigervnd allerfleissigst / mit dieser meiner Appellation Apo-stolos testimoniales loder kundtschafft brief / vnd ein odermehr offene Instrument in der bester form zu geben. Ich vnderwerffmich auch vnd alle die meine / mit leib / haab vnd gütern / vort diesergantzer sachen hiemit in friede, schutz, schirm vnd gewaldt hocher-meltem vnserm Allergnedigsten Herrn Rö. Keyserl. Maiest. mitangehenckter zierlicher vnnd öffentlicher protestation / dieser mei-ner Appellation zu aller notturfft vnnd gebuer nachzukommen,Vorbe-
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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CLXXIX
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