clxxxVorbeheltlich diese zu mindern/ zu mheren/ zubesseren/ vnnd allesdas zu thun/ so Recht vnd gewonheit ist. Vber welchs alles ich be-geren vonn euch offenbaren Notario ein oder mehr Instrumentenin rechtmessiger offentlicher formen mir zu geben vnd mitzutheilen.Nemen vnd erforderen euch alle so herzu geruffen / zu gezeugen / al-les weß hie geschehen vnd gehandelt worden ist / etc.Wie Apostoli Reuerentialeszu geben.Jr Scheffen zu N. Thun kundt / Das wir in derrechtfertigung zwischen A. Klegeren eins, vnndB. beklagten andertheils, nach beiderseidts be-schehenem entlichen beschluß vnd Rechtsatz/ auffN. tag den morgen zu ix. vhren ein Endturtheillvor bemelten A. vnd wider B. in massen wie nachfolgt, außge-sprochen. In sachen sich erhaltende / etc. Inseratur sententia ad verbum.Vnd aber der beklagter B. als vermeintlich beschwerdt, daruonan den Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnd Herrn/ HerrnWilhelmen Hertzogen zu Gulich / Cleue vnd Berg / rc. vnsern gne-digen Herrn / oder jhrer F. G. hoch weise Rhete anstundt mit lebendiger stim (oder auff N. tag in schrifften vor vns) appellirt, auchvmb Apostelen vnd abscheidts brieff derwegen zum fleissigsten ge-betten, Das wir demnach solicher appellation ihrer F. G. zu vn-derthenigen ehren vnd gehorsam pillig stat gegeben, vnd dieselbigezugelassen haben / auch krafft dieses brieffs stat geben vnd zulassen /dergestalt, vnnd damit der Appellat an seinem erlangten Rechtennicht auffgehalten / das ernanter Appellant inwendig dreien Mo-naten von dato dieses zu rechnen, bei hochernantem vnserm gnedi-gen Fürsten vnd Herrn / oder ihrer F. G. Rheten, vmb annemungdieser seiner appellation anhalte / vns auch in bestimpter zeit durcheinen glaublichen schein, das soliche Appellation durch ihre F. G.oder derselben Rhete zu rechtfertigen angenomen sey / erinnere vndgewiß mache. Geben vnder vnserm hierunden auffgedrucktenScheffen Ampts Siegell / auff N. tag / etc.Citation
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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