clxxviijAppellation von Endturtheilen.Iese form kan man mutatis mutandis nach anzeig vor-gesetzer form vngeuerlich stellen / oder aber in massenwie folgt / daruon der einganck so auff die person desNotarien gestelt sein soll / so gar gemein vnd breuch-lich ist / das er keiner berichtung notturfftig.Nachdem vnder vielen trefflichen gůtthaten / hilffen vnd mittelen / so zu erhaltung eins bestendigen vnd rechtmessigen wesens aller dinge / auch zu abtreibung vnbilliger beschwerden vnd gewalts /hin vnnd wider in Pabstlichen vnnd Keyserlichen Rechten verse-hen / die appellation vnd beruffung (dardurch wir vns gegen die vn-billigkeit, beschwerden vnd schedlichen nachtheill so zu zeiten vn-schuldiglich vnd wider Recht vns begegnen vnd zugefügt werden/auffhalten mögen) nicht ohne grosse vrsach/ sonder als ein furtref-fentlicher vnnd hochnotwendiger trost, in allen geistlichen vnndweltlichen, der natur vnd beschriebenen Rechten heilsamlich vndwoll herbracht, bestettigt vnd zugelassen, allen den jenigen so wi-der Recht vnnd billigkeit, durch vnrechtmessige erkantnuß einsRichters beschwerdt / ꝛc.Vnd dan offentlich war / in den Gerichtsacten vnnd hand-lung so zwischen N. Appellanten, vor N. erwiesen, das rc.Hic narrentur breuiter causæ merita.Ines soliches aber alles vnerwogen / vnd ohne das /was zu bewherung vnd erweisung N. Rechtens in-bracht / solichs notturfftiglich ersehen / vnd wie pil-lich zu gemuet gefurdt / haben N. ein gantz vnform-lich / vnpillich / auch gemeinen beschrebenen Rechtenzugegen vrtheill (wa es anders ein vrtheill gnent werden soll) vorN. vermeintlich (alles doch ohne schmach vnnd mit vorbehaltunggeburlicher reuerentz der Richter) außgesprochen vnnd erkandt /Das rc.Hic
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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CLXXVIII
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