clxxvijAppellation von Beyurtheilen / welche inallwege schrifftlich geschehen soll.Rsamer &c. N. Als vermeinter Richter in sachenzwischen N. an einem / vnnd N.am anderntheill inRechten geübt / erscheindt der gnante N. oder seinAnwaldt / vnd sagt mit geburlicher reuerentz / Alsjr euch in vermeintem Beyurtheill fur einen beqwe-men Richter der sachen /Nota: Hic poterunt aliae formae siue grauamina dictae interlocuto-riæ enarrari.Inhalt desselben mit mehr worten verlaut erkent haben /das solich vermeint Beyurtheill / vnnd was darin begriffen / nich-tig gewesen, von vnwirden, vnnd ob es gleich ein Beyurtheil ge-nent werden kundte (das er nicht glaubt) so sey es doch vngerecht /auß nachfolgenden vnd andern vrsachen rc.Hic explicentur nullitatis, etiam iniquita-tis grauamina.On solicher vnd anderer vrsachen wegen so er imRechten ferner anzeigen mag / berüfft vnnd appel-lirt er von demselben / als nichtigem vnd vermein-tem Beyurtheill mit dieser schrifft, vor vnd an N.vnd einen jeden beqwemlichen Richter / dahin so-liche nichtigkeit vnd appellation von Rechts wegen zuthun sein sol-fleissig / fleissiger vnd allerfleissigst / zum ersten / andern vnd dritten /begerendt apostell oder scheidtsbrieff / vnnd vrkundt der ergangenhandlungen zu geben / vnd protestirt / das er diese appellation corri-gieren / mheren / minderen / oder ein ander einlegen / vnd die appellation vollenzehen möge / vnderwirfft sich vnd die ihme anhangen indes vorgenanten N. vnnd eines jheden beqwemlichen Richtersschirm / Alles wie gewonheit vnd Recht ist / rc.Appel-
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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CLXXVII
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