clxxvangegeben / Das wir darumb auff anhalten bemeltes klegers nachfolgende ladung wider euch erkent/ Heischen vnnd laden derwegeneuch auff N. tag zu fruer tagzeit vor vns alhie in Gericht zu erschei-nen, vnd auff bemeltes Klegers vbergebene klagartickell, vnd des beklagten fragstuck / souill euch dauon kundig vnd wissig/ kundtschafftder warheit mittel eidts von euch zu geben. Datum rc.Dergleichen Citation kan auch erkendt vnnd außbrachtwerden / wan der beklagter seine defensionall artickell mit zeugenbeweisen will.Citation an die parthey / dargegen manZeugen fueren will.Ch N. Richter oder Schultheiß / rc. Empiete euch N.meinen freuntlichen gruß / vnd fueg euch hiemit zu wissen / das ich auff N. bescheen ansuechen in den gebrechensich zwischen euch beiden erhaltendt / etliche ernente ge-zeugen auff N. tag zu fruer tagzeit hieher vor Gerichtzu kommen Citirt / vnd termin dieselben gezeugen alda vorzubringen vnnd verhören zulassen / angesetzt / welchs ich euch hiemit ver-künde, vnd euch darzu lade, ob ihr auff jtzternanten tag auch da-bey sein oder schicken wolten / zu sehen vnnd hören / die vorgestelteZeugen schweren / vnd ewere Interrogatoria oder fragstück auffdes producenten artickel zu vbergeben / welche artickel ich euch auchhiemit in schrifften vbersende. Dann ihr kommet oder nicht sollgleich woll was recht ist gehandelt vnd gethan werden. Wolt icheuch / darnach im besten zu richten wissen / nicht verhalten. Datum rc.Schlechte Compulsoriall / zu außbringungStatuten oder schrifftlicher vrkunden.1Ir N. Empieten euch den Ersamen Schul-theissen / Burgermeister / Scheffen vnd Rhat zuN. vnsern gruß, vnd fuegen euch hiemit zu wis-sen / Nachdem N. heut dato vor vns gerichtlicherschienen / vn̄ zu außbringung etlicher statuten /gewon-P iiij
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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CLXXV
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