clxxiiijeuch demnach von Gerichts vnd Rechts wegen, das jr die zeugenso euch N. vorstellen vnd benennen wirdet/ auff die eingeschlossenArtickell / vnd der partheien fragstuck / in eines Monatz frist / nach-dem euch dieser brieff vberantwort, durch euch selbst / oder ein an-der tuegliche vnuerdachte person rechtlich vor euch zu heischen / zubeeiden / mit fleiß zuuerhören / der zeugen aussag beschreiben zu las-sen / vns die mit sampt den Articulen vnd Fragstucken / auch allemProceß vor euch beschehen / vnder ewerm einsiegell verschlossen / ge-treplich vnd auff das furderligst vns zu zusenden. Vnd ob sich etliche zeugen darin widersetzen wurden / dieselben bey zimblicher peendes Rechtens zu zwingen / der warheit zeugnuß zu geben.Compaßbrieff / zeugen in anderm Ge-richtszwanck gesessen zuverhören.Ir entpieten euch N. vnsern gruß/ꝛc. vnd thuneuch hiemit zu wissen / das zwischen N. vnnd N.rechtfertigung sich vor vns erhelt / darin gemel-Oter N. bedacht / seine meinung vnnd intent mitzeugen als er sagt / ewerm Gerichtszwanck vn-der worffen / zu beweisen. Damit dan Rechtliche warheit auß mangell der beweisung nit hernider gedruckt werde / So stehet an euchvnser bitt vnd begeren / jhr wollet dieselben ewerm Gerichtszwanckvnderworffen, so der bemelt N. euch benennen wirdt, citiren, vonjnen ihre geschworen zeugnuß auff die eingeschlossen artickell nachform der Rechten zwingen / der warheit zeugnuß zu geben / jhr zeugsagen eigentlich beschreiben lassen / vnd vns vnder ewerem Insiegelversch lossen furderlich zuschicken / ꝛc.Citation wider die Gezeugen.Jr Schultheiß vnd Schessen zu N. entpieten euchN. N. vnd N. vnsern freuntlichen gruß / vnd fue-gen euch hiemit zuwissen / Nachdem ihr in sachenzwischen N. Klegern eins / vnd N. beklagten andertheils vnerortert vor vnns schwebent / zu zeugenangege-
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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CLXXIV
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