clxxiijalhie vor Gericht erscheinest / auff die ingelegte klag / wie du hierne-ben verschlossen zu finden / antwort gebest / oder sehest vum hörest / jnenden Kleger inn die streitige gueter ex primo decreto, das ist auß dererster erkandtnuß einzusetzen / oder bestendige vrsachen vorwendest /warumb solichs nit geschehen soll. Dan du thuest das oder nicht,wirt nit destoweniger rc.Ladung / zu sehen vnd hören / den kleger indie streitige gueter ex secundo Decreto / oder außder zweiter erkandtnuß einzusetzen.) Ch N. Richter oder Schültiß / rc. Laß dich N. hie-mit wissen / das heut dato vor mir gerichtlich erschie-nen ist N. vnd gebetten / dweill vergangner zeit er in deine gueter N. vnnd N. durch dein vngehorsam ex primoDecreto/das ist/auß der erster erkandtnuß eingesetzt ist,vnd aber darnach jar vnd tag vmbgangen / das du noch nit erschie-nen / vnd deinen vngehorsam purgirt / deßhalben inen in die streitigegueter ex secundo Decreto einzusetzen / vnnd darauff ladung zuerken-nen / Derhalben laden vnd heischen ich dich / das du auff N. tag vorGericht erscheinest/ zu sehen vnd zu hören/gemelten kleger in die strei-tige gueter ex secundo Decreto / das ist auß der zweiter erkandtnuß /einzusetzen/ oder rechtmessige vrsachen warumb solichs nicht geschehen soll, vorwendest: Dann du thuest das oder nicht, wirdt nichtdestoweniger ꝛc.Commission Zeugen zu verhören.Ir N. Empieten euch N. vnsern gruß rc. vnd ge-ben euch hiemit zuerkennen / Als sich allerhandtforderung vnd gerichtliche anspruch zwischen N.vnd N. erhalten / vnd wir zu Richtlicher außfue-rung vmb notturfftige hilff des außtreglichenRechtens (die wir niemandt versagen sollen) gebetten worden / auchvor vns zum Rechten so weit vortgefaren / das N. zu bewerung seiner sachen zeugen zufueren gemeindt / welches wir ime dan auch zugelassen / Dieweill vns aber anderer obligender geschefft halber solichem Zeugen verhör außzuwarten nicht gelegen / So ersuchen wireuch
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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CLXXIII
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