clxviijbeweiß gegen einandern eingebracht / So sollen die Scheidtsfreun-de dieselbige binnen N. zeit mit fleiß ersehen vnd erwegen / vns fol-gentz zu beiden theilen auff gelegene zeit vnd bequemen ort vorbeschei-den / vnd einen entlichen billichen spruch / nach jrem besten verstandt /in den vorangezogenen gebrechen thun. Weß nhu dermassen durchsie eindrechtiglich / oder durch das mehrer von jnen außgesprochen /das sollen vnd wollen wir vnd vnsere Erben steet / vast vnnd vnuer-brochen halten, vnnd dem also ohn einiche Appellation, Reducti-on oder Supplication(deren wir vnns hierinnen allerding bege-ben, vnnd darauff gentzlich verziegen) geleben vnnd nachkommen.Zu vrkundt / etc.Ein ander form eines Compromiß.Jr N. kleger eins / vnd N beklagter andertheilsThun kundt vnd bekennen hiemit / Als sich zwi-schen vns irrungen vnd gebrechen erhalten / vonWwegen N. forderung / deren wir vns vndereinan-✋dern nicht vergleichen oder entscheiden mögen /Das wir demnach zu verhuetung lanckweiligen Rechtens/ vnd zumehrer befürderung friedens vnd einigkeit / obgemelter gebrechenhalber in N. N. vnd N. Compromittirt, vnd dieselbige an sie ver-anlast haben / Compromittieren vnnd veranlassen hiemit / wie so-lichs vermög der Rechten am bündigsten vnd bestendigsten gesche-hen soll/ kan oder mag/ also/ das wir inwendig N. zeit vnsere klagt/antwort vnd allen notturfftigen bericht / schein vnnd beweiß obbe-stimpten Scheidtsfreunden vorbringen / welche solichs alles binnenN. zeit mit höchstem fleiß ersehen vnd erwegen / auch vns / oder vnsere volmechtigen / zu beiden theilen auff gelegene zeit vnd beqwemeort vorbescheiden, vnnd einen billigen spruch nach jhrem besten ver-standt in den vorangezogenen gebrechen thun sollen. Weß nhu der-massen durch sie eindrechtig / oder durch das mehrer von jhnen außgesprochen, das sollen vnd wollen wir vnnd vnsere Erben stet, vastvnd vnuerbrochen halten / vnnd dem also ohn einiche Appellation /Reduction oder Supplication (deren wir vnß hierinnen allerdingbegeben / vnd darauff gentzlich verziegen) geleben vnd nachkommen.Zu vrkundt / etc.Zusatz
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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CLXVIII
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