clxvijCompromiß.Ir N.K leger eins, vn N. beklagter andertheilsThun kundt vnd bekennen hiemit / Als sich zwi-schen vns irrungen vnd gebrechen erhalten / vonwegen N. forderung / deren wir vns vndereinan-dern nicht vergleichen oder entscheiden mögen /Das wir demnach zu verhuetung lanckweiligen Rechtens/ vnd zumehrer befürderung friedens vnd einigkeit / obgemelter gebrechenhalber in N. N. vnd N. Compromittirt, vnnd dieselbige irrungenan sie veranlast haben Compromittieren vnd veranlassen hiemit /wie solichs vermög der Rechten am bündigsten vnd bestendigstengeschehen soll / kan oder mag / Also / das ich N. Kleger allemeine notturfft vnd zusprach wider N. beklagten in dreien schrifften vnndtermynen einbringen / N. beklagter seine exception vnd gegenwehrgleichßfals in dreien schrifften vnd termynen auch dargegen vor-wenden / Vnd ein jheder mit denselben dreien schrifften schliessen.Vnnd soll also ich N. Kleger meine erste schrifft binnen den neg-sten vierzehen tagen vor obgenanten Compromissarien oderScheidtsfreunden zweyfach oder dubbell einlegen / daruon die-selbige das ein behalten / vnnd das ander alßbaldt auff mein vn-kost dem beklagten zuschicken / welchen vonn derselbiger zeit an /nach bekommung solicher meiner schrifft sein gegenschrifft in glei-cher frist vnnd auff seine vnkost dubbell abfertigen / vnd obgemeltenScheidtsfreunden zustellen, Vnd soll also von vns beiden thei-len auff jhedes geburliche vnkost, mit den andern schrifften wie gehort / biß so lang das jhedepart in ernanter geburlicher zeit seinedrey schrifften zweyfacht eingebracht auch gehalten vnd alle newerung / biß zu entlicher erorterung der sachen / von vns beidenvermitten bleiben. Vnd soll neben mein des Klegers zweiter / vndmein des Beklagten dritter schrifft / aller notturfftiger schein vndbeweiß so ein jeder von vns zuhaben vermeint / mit einbracht wer-den / Welcher theill auch one rechtmessige verhinderung seine schriftin vierzehen tagen nicht einbringen wurde / derselbig soll deren ver-lustig / vnd gleich woll auff die andern ohne behelff oder einrede / desspruchs gewertig / vnd demselben zu geleben schuldig sein. Vnndwan wir also vnsere schrifften sambt allem notturfftigen schein vnbeweiß
Druckschrift
Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Seite
CLXVII
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten