Druckschrift 
Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
CLXVII
Einzelbild herunterladen
 

clxvijCompromiß.Ir N.K leger eins, vn N. beklagter andertheilsThun kundt vnd bekennen hiemit / Als sich zwi-schen vns irrungen vnd gebrechen erhalten / vonwegen N. forderung / deren wir vns vndereinan-dern nicht vergleichen oder entscheiden mögen /Das wir demnach zu verhuetung lanckweiligen Rechtens/ vnd zumehrer befürderung friedens vnd einigkeit / obgemelter gebrechenhalber in N. N. vnd N. Compromittirt, vnnd dieselbige irrungenan sie veranlast haben Compromittieren vnd veranlassen hiemit /wie solichs vermög der Rechten am bündigsten vnd bestendigstengeschehen soll / kan oder mag / Also / das ich N. Kleger allemeine notturfft vnd zusprach wider N. beklagten in dreien schrifften vnndtermynen einbringen / N. beklagter seine exception vnd gegenwehrgleichßfals in dreien schrifften vnd termynen auch dargegen vor-wenden / Vnd ein jheder mit denselben dreien schrifften schliessen.Vnnd soll also ich N. Kleger meine erste schrifft binnen den neg-sten vierzehen tagen vor obgenanten Compromissarien oderScheidtsfreunden zweyfach oder dubbell einlegen / daruon die-selbige das ein behalten / vnnd das ander alßbaldt auff mein vn-kost dem beklagten zuschicken / welchen vonn derselbiger zeit an /nach bekommung solicher meiner schrifft sein gegenschrifft in glei-cher frist vnnd auff seine vnkost dubbell abfertigen / vnd obgemeltenScheidtsfreunden zustellen, Vnd soll also von vns beiden thei-len auff jhedes geburliche vnkost, mit den andern schrifften wie gehort / biß so lang das jhedepart in ernanter geburlicher zeit seinedrey schrifften zweyfacht eingebracht auch gehalten vnd alle newerung / biß zu entlicher erorterung der sachen / von vns beidenvermitten bleiben. Vnd soll neben mein des Klegers zweiter / vndmein des Beklagten dritter schrifft / aller notturfftiger schein vndbeweiß so ein jeder von vns zuhaben vermeint / mit einbracht wer-den / Welcher theill auch one rechtmessige verhinderung seine schriftin vierzehen tagen nicht einbringen wurde / derselbig soll deren ver-lustig / vnd gleich woll auff die andern ohne behelff oder einrede / desspruchs gewertig / vnd demselben zu geleben schuldig sein. Vnndwan wir also vnsere schrifften sambt allem notturfftigen schein vnbeweiß