Druckschrift 
Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
CLXIII
Einzelbild herunterladen
 

clxiijwillig sein / vn sich sonst in seinem beueleh gegen einem jeden halten!wie er es vor Gott vnd seiner F. G. vermeint zuverantworten.Es soll der Gerichtsschreiber in bedienung seines ampts /mit der tax des schreiblohns so in der Reformation außgetruckt /vud anderer zugeordenter vnderhaltung / zufrieden vnd begnügigsein / vnd niemandt daruber beschweren.Anweisung vor die Gerichtsschreibervnd Notarien jns gemein.In jeder Gerichtsschreiber vnnd Notarius sol sichSzum hochsten befleissen / sein ampt nach gemeinenRechten / außgangner Gerichtsordnung / vnd sonstlöblicher gewonheit vnd gebrauch eines jeden orts /getrewlich vnd aufrichtig zu vben / sonderlich auchein Prothocoll darin vnd bey alle handlungen so vor jme ergangen /vnd darauß gegebene Instrumenta wie sich geburt / registrirt sein /zu verwaren / vnd nach seinem absterben zu verlassen / damit / ob dieaußgegebene Originall Instrumenten verloren / oder dern in andere weg nott sein wurde, oder aber jrenthalben argwon vnd zwey-uel entstehen möchte / das man dem allem nützlich vnd bestendig-lich abhelffen kündte.Jn dem aber soll er sich mit gutem fleiß beschonen vnnd hue-ten / das er nicht mehr oder weniger / dan was vor ihme als offnenNotario / vnd den Zeugen darzu genommen, gehandelt / trewlichauffschreibe, vnd auff niemandts ansagen oder Relation gepfleg-ter handlung / wie glaubwirdig der auch sey / sich vertrawe / vnd so-lichs in sein Prothocoll einschreiben thue / Auch nicht gestatte / dasjemandt anders dan er selbst die außstreckung vnnd Extention sei-nes Prothocols verfasse / oder die offne vnd gemeine Instrumenten(souern er darin nicht sonderlich verhindert) ingrossiere, Jedochmag er in seinem Prothocoll mit kurtzen worten die haupt Clausu-len oder substantz der handlung vnd contracts so vor jme geschicht /beuorab auch die Clausulen vonn den verzeichnussen einschreibenvnnd die solemniteten des eingangs vnderlassen/ mit anzeig desjars / Monats / tags / stundt vnd malstadt.Sonst soll in dem offnen Instrument vnd desselben solemni-tet, die gemeine wollherbrachte form gehalten werden, als deranfang