Druckschrift 
Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
CLXII
Einzelbild herunterladen
 

clrijwilkhur moetsonen / oder sonst meinem gnedigen Herrn verfallen /Soll er die gelegenheit auch auffschreiben / vnd dem Amptman vndVogten anzeigen / vmb die einzuforderen.Wa Nhotgerichter von Thodtschlegen oder andern vbelthaten gehalten / kündt vnd kundtschafft verhort / der partheien gueterinuenterisiert oder mit Recht eingedingt wurden, Soll der Ge-richtschreiber die gelegenheit vnd das befinden auch in massen wievorgemelt auffzeichnen / vnd in das Bruchtenbuch setzen.Es soll auch der Gerichtsschreiber alle vberfarung vnnd v-bertrettung / es sei an den Gerichtern oder sonst / da meinem gnedigen Herrn bruchten auß entstehē / neben den Voͤgten / Scholtissenoder Richter auffzeichnen / dem Amptman vnd Bruchtenmeistervorbringen, vnd daran sein, das nichts darinnen verhalten, ver-schwegen / noch jemandt vbersehen werde.Zu dem fleissig auffsicht helffen haben / das der bruchten ordnung trewlich vnnd fleissig nachkommen werde / vnd so darin gebre-chen befonden / soll er bey seinem eidt dem Amptman / Bruchten-meister oder Rheten meins gnedigen Herrn/ da sich das geburt/ anzeigen / damit es gebessert werde.Auch soll er mit fleiß daran sein / vnd den Amptman / Vog-ten / Schultiß oder Richter vermanen / das meins gnedigen HerrnOrdnungen / Edicten vnnd beuelhen gehalten vnd volnzogen / vnndwa darinen mangell gespurt, das vngebuer abgestelt vnd gestrafftwerde. Imfall aber solichs nit geschege, vnnd er es nit besserenkundte / soll er dem Bruchtenmeister vnd Landtschreiber in verhörder bruchten bei seinem eide waran es gemangelt, anzeigen, odermeins gnedigen Herrn Rheten solichs angeben/ damit besserungvorgenommen / vnd gute ordnung gehalten werden möge.Derhalber der Gerichtsschreiber auch vermanen soll / dasobgemelte meins gnedigen Herrn gemeine ordnungen oder ein außzug daruon, alle jars einmall oder zwey auff den hogen gedingenden vnderthanen verlesen vnd vernewert werden.Neben dem soll der Gerichtsschreiber dem Vogten / Schul-tissen / Richter oder andern verordenten meins gnedigen Herrn weßsie von seiner F. G. wegen zu thun haben / willig vnd behilfflich / dergleichen dem Amptman vnd Vogten/ Richter oder Schultissen/das die jres beuelchs nach seiner F. G. ordnung außwarten / gut-willig