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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
CLXIV
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clxiiijanfang Göttliches namens / die jarzall vnsers heils / Römisch zinßzall genent Indictio der nam des Pabst oder Keysers / Monat / tag /stündt, malstadt, vnd an welchem ort derselben, mit weiterer erzellung gepflegter handlung vnd ingewilligten contracts / sambt allenvnd jeden clausulen vnnd verzeichnussen / die auch den partheien o-der Contrahenten summarie erzelt / vnd ehe sie ins rein geschreben,vorgelesen / darauff auch jre verwilligung vnd bedencken angehort /vnd folgentz das alles ingrossirt werden soll. Doch mit der bescheidenheit / das der Notarius fleissig auffsehens hab vnd woll verste-he / waß vor jme gehandelt vnd gebetten worden auch solichs auff-rechtig vnd getrewlich / ohn einiche verschweigung der warheit o-der falsche inmisschung / sambt allen vnd jeden clausulen auffschrei-be/ in bedenckung/ das er ein diener gemeines nutzes/ vnnd seinesAmpts halben schuldig ist / ware richtige Jnstrumenten der gepflegten Contracten vnnd handlungen / auff zimbliche belonung zu ma-chen / vnd den partheien die solichs begeren / mitzutheilen.Darumb er auch in abschreibung / ingrossierung vnd ferti-gung seiner Jnstrumenten ein fleissig anmirckens haben vnd behuͦtsam sein soll das er nichts / sonderlich an verdechtigen orten radie-re / zwischen den Linien oder auff das spacium herauß etwas setze /oder sich in erzellung der geschicht vnd gepflegten handlungen jrrenthue / dweil den Partheien darauß ein grosser vnkost / gefarligkeitvnd vnrechtigkeit erwachssen kan / dessen alles abtrag vnd bekerungzu thun / der Notarius von Rechts vnnd pilligkeit wegen schuldigist / vnd darfür hiemit gewarnet sein soll.Wiewoll von einer jeden sachen / Gewaldts oder Conceptsform anzuzeigen zu weitleuffig / auch dieweill allerhandt nutzlicheFormularen in truck außgangen / nicht nötig / Nachdem aber etli-che Gerichtsschreiber vnd Notarien ihrer vnwissenheit / vnfleiß vn̄saummuß halber vill nichtigkeiten vnd mengel biß daher begangendarauß die partheien in gefarligkeit vnnd schaden gefurt worden /So sein zu verhuetung weitern vnrichtigkeiten etliche gemeine formen, so fast teglichs vorfallen, hernach angezeigt, darin sich einschlechter vngeubter Gerichtsschreiber oder Notarius (souill deßeinem jeden Ampts halber geburt) ersehen/ vnnd nach gestalt einerjeden sach destobaß richten möge.Allerhandt