clxjwie die sachen mit kundtschafft, beweiß vnd sonst befonden, vnnddurch den Amptman vnd Vogten verabscheidt worden / auffschreiben / vnd doch erstlich hören lassen da es sich geburt.Wa auch einig beleidt oder besichtigung gehalten / sol er dasbefinden vnd abscheidt gleicher massen auffschreiben.Der Gerichtsschreiber soll keiner partheien mit schreiben o-der reden dienen, tage halten, das wort thun, noch rhaten, gegendie andere. Wa aber die vnderthanen außlendig zu thun hetten / darinnen mag er jnen zu jrem besten in pilligkeit rhaten / vn sie fordern.Auch soll er von keiner parthien die an den Gerichtern / beydem Amptman, Vogten, Scholtissen, Richtern, oder meinem gnedigen Herrn zu thun hetten / einiche gabe oder geschenck nemen / insachen darin er als Gerichtsschreiber vorhin gedienet / sonder deß-fals mit seiner geburlicher zugeordneter belonung sich begnügenlassen.Wa auch der Gerichtsschreiber befunde / das die botten vndVorsprecher sich vngeburlich hielten oder die vnderthanen durchdieselbige oder sonst vngeburlich beschwert vnd bedrengt wurden /soll er dem Amptman vnnd Vogten / oder meins gnedigen HerrnRheten zurkennen geben / damit es gebessert werde.Ferner soll der Gerichtsschreiber klarlich auffschreiben / weßauff den Herrn oder vngebotten gedingen geweist vnd erkandt wirdet / vnd wa einiche verenderung darinnen geschege / oder er verne-men kündte, das es vormals geschehen were, oder das sonst anmeins gnedigen Herrn hocheit vnd gerechtigkeit abbruch oder ver-kurtzung vorgenomen / soll er bey seinem eide anbringen.Wa es auch auff den vngebotten gedingen gewroegt / an denGerichtern oder vor dem Amptman vnd Vogten vorbracht oderer sonst erfaren kundte / das von einicher partheien / Gerichtsper-sonen / oder andern einiche vbelthat / mütwill / gewalt oder vbertrettung meins gnedigen Herrn Ordnung vnd gebott zugegen / begangen / Dergleichen heimliche bedrochliche keuff / oder andere vngeburliche handlungen geschehen weren / Solichs soll er bey seinem eidtauffschreiben / vnd dem Amptman vnd Vogten angeben / vmb dar-nach zu erkundigen / die gelegenheit vnd bericht zuverhören / vnndfolgentz nach befinden in das Bruchtenbuch zu setzen.Dergleichen wan er vernemen kan / das einiche peenen vonwilkhurO iij
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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CLXI
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