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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
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CLX
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Gerichtsschreiber darin schreiben alle außgenge/ verzig/ auffdrachten / v ander vertrege / so vor Gericht oder den Scheffen gehädlet /oder durch etliche Scheffen inbracht/ vn̄ auf welchen tag vnd zeit,in wes beisein / vn̄ wie die geschehē / Vort die verschreibungen so durchdie Gerichter besiegelt, doch beiden partheien, dergleiche dem Vogten vnd Scheffen erst vorzulesen / ehe es ins rein in das Buch ge-schrieben werde, vn wannhe den partheien von obgemelten außgengen, verzich aufdrachten, vnd andern vertregen brieff gegeben wer-den / alßdan soll im anfanck solicher brieff die zeit solicher verhand-lung vermelt / vnd gleichwol der datum der brief gestelt werden aufden tag alß der brief oder gerichtschein aufgericht / dieser gestalt.Wir N. vnd N. thun kundt / als in dem jhar vnd zeit N. durchN. ꝛc. vnd jtzt N. vn N. erschienen / vnd gezeugnuß der warheit be-gert, ꝛc. Demnach bekennen wir / ꜛcEs soll auch diß zweite Buch wie gleichßfals des GerichtsSiegel / inn die Scheffen kist gelegt / vnnd darinnen verwart wer-den, von welcher kisten der Vogt einen, vnnd die Scheffen zweenverscheidene schlusseln haben sollen.Dieweill aber der Gerichtsschreiber die Acta fertigen / auchsonst den partheien auff jhre ansuchen zu zeiten allerhandt Copienmittheilen müß / so soll ihme das erste Büch oder Gerichtliche Protocol vergunt werden / in guter gewarsam bey seinem gethanen eidzuhalten / nichts daruon ab oder zu zuthun / sonder allein gerurteActa darauß trewlich vnnd ohne einiche verenderung in der sub-stantz vermög des Rechts ordnung zu extendieren / auch die nötigeCopien wie obgemelt / abzuschreiben / vnd soll darumb nach verfertigung der Acten vnd abgeschrebenen Copien/ soliche Gerichtsbü-cher oder prothocoll sampt allen einkomenen producten / probati-onschrifften, zeugsagen vnnd beweisungen wider in vorgerurteScheffen kist zu stellen vnd zulegen gehalten sein.Zum dritten Soll der Gerichtsschreiber ein gemein Amptsbüch haben / vnnd wannhe der Amptman vnd Vogt von Amptswegen bescheidungen thuͤn / soll er die klagten (souern die partheiendie nicht schrifftlich vbergeben) in dasselbig büch trewlich auff-schreiben, vnd in beysein des Amptmans vnd Vogten, Richtersoder Schultheissen den partheien vorlesen.Gleichermassen soll er auch die antwort des gegentheils / vndwie