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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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CLIX
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clixSo eine / oder beide partheien / aller gepflegter gerichtshandlungen copey begerten, sol man jnen dieselbige zu jederer zeit, nachbeschehener rechtmessiger vnd notturfftiger extention / vn in massensie an das Oberhaupt geschickt / auf geburliche belonung mitthei-len, welche der Gerichtsschreiber wie sie in dem Gerichtsbuch be-funden / trewlich schreiben / extendieren / vnnd doch in der substantznichts außlassen / zusetzen noch verandern / auch Vogt vnd Schef-fen die erstlich gegen das Gerichtsbuch collationiren sollen / jedochdas die zeugensage nit anders dan wie obgesetzt / mitgetheilt werden.Es sollen die Gerichtsschreiber sich auch erinnern, vnd wis-sens haben / das nach gesprochenen Endturtheilen kein weitere inlagen durch den Richter der solich Enturtheil außgesprochen / ange-nomen werden mögen, in bedenckung das er dardurch seinem Richterlichem Ampt vnd beuelch nachgesetz, vnd derwegen in denen sa-chen darinnen er ein Endturtheill gesprochen, von welchem appel-lirt worden / kein Richter mehr sein kan / soll oder mag.Imfall aber in Beyurtheilen einiche beschwerungen einge-bracht / mussen dieselbige nach gestalt vnd befinden der sachen ange-nomen werden / dan der Richter soliche nach gestalt der sachen zuenderen/ bey/ zu/ oder abzuthun/ macht hat.Wa man vmb einen gulden, drey, vier, zehen, oder zwelff,pleitten wurde / dürffen die Gerichtsschreiber die lanckweilige Pro-cessen nicht halten / sollen aber gleichwoll die hauptpuncten kurtz-lich auffzeichnen / wie auch summarischer weiß ohne einichen zier-lichen proceß vber solliche geringe sachen erkandt werden mag.Die brieff so an den Gerichtern zuuersiegelen / sollen durchkeine andere, dann allein durch die Gerichtschreibers jedes orts geschrieben werden, zu beschönung alles gefarlichen verdachts vndbesorgter vnrechtigkeit.Schließlich / nachdem in außfürung der Gerichtlichen Pro-ceß / am hochsten die schleunigkeit vnnd furderliche außdracht desRechtens zu betrachten / vnd das der lange verzüg / so zu mircklichenachtheill der partheien reichen thut, souill möglich abgeschafftwerden möge / So sollen die Gerichtschreiber an allem ihrem ge-puerenden thun / vnd befürderung außtreglichen Rechtens (souillihnen das obligen thut) nichts erwinden oder ersitzen lassen.Zum andern / Souill das zweite Buch betrifft / Soll derGerichts-ij