clviijdie zeugen zu erfragen So sollen Richter, Scheffen vnd Gerichtsschreiber solichen vermeß nicht annemen / sonder die zeugen auff dieklagt oder artickel so auf die klagt schliessen / v durch den gegentheilverneindt vnd nicht gestanden / allein examiniere vnd fragen lassen.Vnd sollen hinfürter die kunden vnd kundtschafften in ein besonder / vnd nicht ins Gerichtsbuch geschreiben / den zeugen wie esaufgezeichent / erstlich vorgelesen / vnd wa die es dermassen beiahen /alßdan ins rein vnnd in ein besonder Rotell gestelt werden.Wan nhu die zeugen / wie sich nach form der Rechten vnndder außgangner Gerichtsordnung geburt / verhört / v dero kundtschafft gerichtlich publicirt / So sollen alsdan die Gerichtschreiberden partheien auff jhr erfordern vnnd begeren / daruon abschrifft /vmb zimbliche vnd geburliche belonung geben. Doch so lang bißbeider theils kunden verhört (souern die vorhanden) sollen des ei-nen theils kundtschafften verschlossen bleiben.Wes nhu der beklagter oder gegentheill wider solliche gefurte kunden vnd ihr außsagen excipijren vnd beschliessen / oder auchder ankleger auff des beklagten eingefurte zeugsagen vnd beweisungen / gegenschrifft vnd beschluß / schrifftlich einbringen / oder mundt-lich vortragen / damit sol es gehalten werden / wie hieoben von ein-bringung der klagten gesetzt.Nach allem einbringen beweisungen vn schlußrede oder conclusion der sachen / erfolgt sich die Sententz / welche nit / wie bißan-her beschehen / erstlich außgesprochen / vnd darnach ins Gericht-buch geschrieben werden soll sonder es sollen die Scheffen das vr-theill zuuorn bey sich einhelliglich beschliessen / darnach durch denGerichts schreiber verfassen / ins Gerichtsbuch verzeichenen / vndfolgentz das begriffene vrtheil beiden theilen im Rechten personlichoder durch ihre Anwelde erscheinende / schrifftlich eröffenen / vnd öffentlich verlesen lassen.Wanhu vber solich gegeben vrtheill einich theill beschwe-rung truege / Mag derselb entweder staindes fuß am Gericht / oderaber inwendig zehen tagen dauon / vnd doch laut der Ordnung vndderwegen außgangnen Edicts / appellieren / welches auch der Ge-richtsschreiber alßdan / souern es mündtlich geschehen / mit in dasGerichtsbuch verzeichnen soll! Imfal aber schrifftlich appellirt /daruon wie obgerurt / meldung zuthun.So
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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CLVIII
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