clvijzu handlen / vnd den beklagten zu fragen / ob er die handt oder Notarium kenne vnd agnoscire.Nachdem auch die Gerichter biß anher weß von schrifftlichenkunden / als Jnstrumenten / vnd andere brieff vn siegell / bey die actaregistrirt / biß zu dem Enturtheil verhalten / welches dan der außgangner Reformation zugegen, auch den partheien beschwerlich,in ansehung / das die ingelegte brieff / an Siegelln oder sonst etwanmangelhafftig werden, die Partheien auch deren in andere wegenotturfftig sein kündten / Imfall dan soliche inbrachte brieff vnndSiegell / Jnstrumenten / oder andere schrifftliche vrkunden durchden gegentheill auß gutem bestendigen grundt wie obgemelt nichtimpugnirt / So sollen die mit vbergebene Copeien durch das Ge-richt fleissig collationirt, vnnd folgentz die Originalia der partheyso die inbracht biß zu wider erforderung derselben, ihrer notturfftnach zugebrauchen habende / zugestalt werden.Belangen den andern weg der beweisungen Als nemblichdie vorstellung der lebendigen kunden / Dieweill man vernomen /das ein parthey in abwesen der anderer etwan auß mißuerstandthiebeuor jhre zeugen verhör angestelt / welchs dan der außgangnerReformation zuwider / So sollen die Gerichtschreiber die parthei-en des berichten / das in dem fall da der kleger oder beklagter einichekunden zufueren gemeindt were nötig sey / seinen gegentheill darzumit ernennung der zeit vnd platzen / laden zulassen.Vnnd damit das verhoͤr der zeugen bestendig sein möge / sol-len die Gerichtschreiber an den Gerichtern zurkennen geben / dasnit (wie bißanher geschehen) zween/drey/ vier/ oder mehe zeugen zugleich / sonder ein jeder insonderheit auff die vorgestelte fragstückenexaminirt vnd gefragt werden.Als auch dem beklagten / wider denen die zeugen gefurt wer-den sollen / vnd nicht dem kleger so die kunden vorbringt / soliche fragstücken zu stellen geburt / Ob nhu woll der beklagter keine fragstü-cken dem Gericht vorlegen wurde / So sollen doch Richter vnndScheffen die gemeine fragstück in der Reformation begriffen vordie handt nemen/ vnd darauff jhre frag thun vnd stellen.Ferner / Nachdem etwan auß vnuerstandt / in stadt der Articulen ein vermeß (welches fragstück/ die klagt gar nicht belan-gendt / begreiffen thuet) durch die partheien ingegeben / vnd darauf
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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CLVII
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