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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
CLVI
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clvjgegentheill keine erhebliche außzüge zu verhinderung des kriegsRechtens vorbringen kundte oder wurde / den gerichtlichen kriegzubeuestigen / sagt er ja / soll das auch in das Gerichtsbuch geschrieben werden.Imfall das vbergeben Libell oder mündtlich vortragen in ge-schicht vnd petition dermassen vnschließlich vorbracht / das manndarauff nichtz bestendiglich handlen oder ordnen mög / Soll derRichter macht haben / solich schrifftlich oder mündtlich vortragenzu verwerffen.Dergleichen soll der Gerichtsschreiber des beklagten ant-wort (so durch das wort glaub war / oder nit war / richtig ohne anhanck beschehen soll) oder aber seine außzuege / dilatorias exceptionesoder peremptorias in vim delatoriarum ob er die hette / vnnd müntlichoder schrifftlich vortragen wurde / mit seiner angeheffter bit fleis-sig auffzeichenen / vnd jme darnach vorlesen / Wen aber keine dilato-riæ exceptiones vörgewendt / oder aber dieselbige durch Vrtheill ab-geschnitten vnd geurtheilt seindt, Soll der antworter ohne ferne-ren verzug die Litis Contestation oder beuestigung des kriegs Rech-tens (so der Richter von ihme fordern soll) thun / Auch seine Defension / oder ander behelff / wa er sie hette / zugleich einbrengen / Vonnwelchem allem in dem Gerichtsbuch meldung geschehen / vnd dieselbige Producten mit dem dato verzeichent werden sollen / wie hiero-ben von dem Libell gemeldet.Folgt hernach der eidt fur geuerde / welcher so er von keinemtheill der partheien begert / auch keines anzeichnens bedarff / souernaber beide oder einer von dem andern den erfordern thete soll er /wie die ordnung solichs mitbrengt, so baldt er gedaen, in den Ge-richtlichen Proceß mit verzeichent werden.Wes nhu folgentz den beweiß belangt / so beide partheien zuthun vnd vorbringen wurden / Soll man es damit halten wie her-nach folgt.Nemblich so brieff vnd Siegell / vnnd sonst brieftliche vrkundtvnd schein vorbracht / sollen die in Originali neben Copeien dersel-bigen exhibirt / durch die Richter / Scheffen vnd Gerichtsschreibercollationirt / dem gegentheill vorgebracht / vnd gefragt werden / ober sie an Siegell / schrifften oder sonst auß erheblichen vrsachen / verdechtig oder argwonig halte. In gleichem mit den Instrumentenzu handlen