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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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cloDarnach sollen die Gerichtsschreiber sich des ordentlichenProceß wissen zuerinnern vnd demselbigen / souil sie betrifft / sichgemeeß halten auch mit daran sein / das von andern dem gleichs-fals nicht zuwidder gehandelt / vnd sonst alle nullitet vnnd geferli-che verlengerung vermitten werde.Vnd nachdem etliche auß mißuerstandt ehe sie jhre gegen-theill ans Recht geladen / jhre forderung im winckell / vnd nicht of-fentlich am Gericht den Scheffen vortragen / oder sonst den Ge-richt schreiber auffzeichnen lassen / So ist allererst dem kleger nötig /seinen gegentheill wie gewonlich / citiren zu lassen / welches dan ge-meinlich durch den Gerichtsbotten zu geschehen pleget.Darnach soll der kleger selbst / oder aber durch seinen vol-mechtigen / seine ansprach vor dem Gericht auffthun / vnnd da dieschrifftlich vbergeben / soll der Gerichtschreiber solichs in dem Ge-richtsbüch vermelden / vnd den tag wannhe sie einbracht / dabej / wiegleichßfals auff das Originall Libelschreiben / auch alle andereschrifftliche einkommene producta mit dem dato verzeichenen / vnd anstundt sitzendes Gerichts offentlich verlesen. Imfal aber die klagtvnder obgerurte Tax sich ertruege / vnd muntlich geschehen wurde /sol er fleissig acht haben / nit allein was es fur ein klag sey / als obsie herkomme von Erbschafft / Pachtung / Bürgschafft / außstain-der schült / oder anders / sonder auch auß was vrsachen der klegersolichs fordere / vnd letzlich was sein begeren von dem Richter seylin anmirekung / das die Sententz oder vrtheil auff die bitt oder be-schlüß des Libels gericht werden muß.Wan soliche des klegers müntliche ansprach in das Ge-richtsbuech auffgezeichent/ soll der Gerichtschreiber dieselbige demRichter vnd Scheffen erstlich in sitzendem Gericht vorlesen / vnnderfragen ob es also recht auffgezeichent / auch folgentz dem kleger /oder seinem volmechtigen gleichfals vorlesen vnd fragen / ob nichtdas seine meinung sey / Also daß das Gericht vnd er es bejahen o-der beneinen / welchs bejahen oder beneinen nicht auf der Vorspre-cher vortragen / sonder sein des Gerichtschreibers aufzeichnuß vndverlesen/ durch die partheien oder ihren volmechtigen Anwaldt ge-sehehen soll / Neben dem gerurten kleger oder seinen vollmechtigenweiters zufragen, ob er gedenck dabej zubleiben, vnnd souern dergegen