clijErbgenamen, welche die sach zu volnfueren gemeint, souern siesich selbst nit angeben, zu reassumirung des Gerichtlichen kriegscitiret vnnd ladet, Das jhr auch kein Libell, responsion, exception,oder ander productum / so nit durch den Aduocaten oder Procura-toren mit eigenen handen vnderschrieben / annemet, Damit wiralso welche soliche vnrichtigkeit verursachen erfaren vnnd wei-ter insehens beschehen lassen konnen. Wie ihr dann gleichsfalskeine Acta so nit vermög vnsers vorigen derwegen außgangnenbeuelchs rubricirt, in vnsere Cantzley zuuberschicken, vnnd in zu-leßigen Appellation sachen die appellanten / was von wegen inti-mation vnnd einfuerung der Appellation / auch einbringung dervorigen Gerichtsacten, laut gerurter vnser publicierter Refor-mation die notturfft erfordert / zu erinnern. Versehen wir vnsalso. Geben zu Cleue am xx. Maij, Anno lxx.Alle Vögte / Richter / Schultheissen / Scheffen vnd Gericht-schreiber beider Fürstenthumben Gulich vnd Berg.Edict antreffendt die appellationes von denHauptgerichtern da die hauptsach funfvnndzwen-tzig goltgulden nit werdt / vnnd die sonstfreuelhafftig vorgenomen.On Gottes gnaden wir Wilhelm Her-tzog zu Gulich, Cleue vnnd Berg, Graff zu derMarck vnd Rauenßberg / Herr zu Rauenstein / rc.Thuen allen vnsern Vogten / Schultheissen / Rich-tern / Dingern / Gogreuen / Gerichtschreibern vndandern Gerichtzpersonen, beider vnser Furstenthumben Gulichvnd Berg / Deßgleichen vnser Graffschafft Rauenßberg / Auch allen vnd jheden so darinnen rechthengig / hiemit zu wissen. Alß wirhiebeuor von den vrtheilen so an vnsern Hauptgerichtern außge-sprochen / da die Hauptsach nit funffvndzwentzig goltgulden werdt /an vns zu appelliern durch ein gemein Edict offentlich verbietenlassen rc. Vnd aber ein zeit her jm werck gespurt / das dem vnange-sehen
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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