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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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Beuelch von wegen allerhand vnordnungnulliteten vnnd vnrichtigkeiten so in denActis befunden.Wilhelm Hertzog zu Gulich,Cleue vnnd Berg / rc.Jebe getrewen, Wiewoll wir hiebeuor ein durchdie Romische Keyserliche Maiestatt vnsern aller-gnedigsten Herrn approbierte vnnd bestettigte Ge-richtsordnung publiciren vnd außgehen / auch vnsernVnder vnd Hauptgerichtern vnserer Furstenthum-ben Gulich vnd Berg / derselben also in allen puncten wircklich zu-geleben vnd nachzusetzen / beuelhen lassen / So befinden wir dochtaͤglichs bei den acten / so in Appellation sachen vnnd sonst von etli-chen ernanten Gerichtern in vnsere Cantzley vberliebert vnd ein-bracht / allerhandt vnordnung / nulliteten vnnd vnrichtigkeiten /insonderheit aber, das nit allein die jenigen, so die Klag institui-ren / sonder auch so dieselbige verfechten vnnd verthedigen / offtmalsjre personen der gebur nit qualificiren / vnnd das viell vberflußige /vngereimbte, vnd zu den sachen gantz vndienliche producta von denPartheien oder Procuratorn vbergeben / also das dardurch zu viel-maln nichtiglich vnnd widder form der Rechten gehandelt / diestreittige Partheien in grosse vergebliche kosten gefurt / vnnd diesachen mehe verwirrt / dann richtig gemacht werden. Damit nunsolchem allem vorkommen die nichtig vnnd vberflußigkeiten so-uiell möglich abgeschafft / vnd sonst die Proceß formlicher / ordent-licher vnd rechtmeßiger weiß / angefangen vnnd volendet. Alsist vnser gnedigs gesinnen vnnd meinung / das jr hinfurter voreuch keine Processen dan durch die principaln selbst / oder wa ehe-haffte verhinderungen vorhanden / durch jren gesetzten vnnd ver-ordenten Procuratorn vnnd Mombar (deren Constitution vnndvolmacht auch bey die Acta in geburlicher form zu registriren)einfueren vnd vollenden lasset, Zudem da in hangender rechtfer-tigung der Principalen einer oder mehr mit todt abgehen wur-den, das ihr alsdan deß oder der abgestorbenen verwandten vndErbge-iiij