cxlviijEdict das Privilegium die Appellationda die Hauptsach vber sechshondert goltgul-den nit werdt auch in iudicijs possessobelangendt.On Gottes gnaden wir Wilhelm Her-tzog zu Gulich, Cleue vnd Berg, Graff zu derMarck vnd Rauenßberg/ Herr zu Rauenstein/ ꝛc.Thun allen vnsern Ambtleuten / Vogten / Richtern /SSchultheissen / Scheffen / Geschworen / Burger-meistern, Haubt vnnd Vndergerichtern, Auch allen vnd jeden vnsern Geistlichen vnd Weltlichen vnderthanen Angehörigen vnndverwandten vnserer Fürstenthumben vnd Lande Gulich / Berg vnRauenßberg/ wes standtz oder wesens die seindt/ vnd sonst menigli-chen zuwissen / Als wir in dem vergangnen jar xlvj. von weilandtKeyser Karln dem funfften hochloblichster gedechtnuß ein Priuile-gium erlangt, das vonn keinem Bej oder Endturtheill, erkandt-nuß oder decret, so durch vnns oder vnsere Rhete außgesprochenvnnd eröffnet, da die haubtsach nit vber vier hondert gulden Rei-nisch werdt, appellirt, sonder dieselbige vrtheill, Erkandtnussenvnd decret gantz krefftig vnnd mechtig sein / stett pleiben vnd volln-streckt werden sollen / etc. ferner inhaltz desselben Priuilegij / welchswir auch der zeit publicieren lassen / Das die jtzige KayserlicheMaiesiat vnser Allergnedigster Herr auff jungst gehaltenemReichstag zu Augspurg, am neunvndzwentzigsten Maij, An-no tausent funffhondert sechsvndsechszig, mit wollbedachtemmüth/ gutem zeitigen raht/ vnnd rechter wissen/ auff vnsere vnder-thenige bitt / die wiell nach gelegenheit jtziger zeit vnd leuff / da dergemein Man zu der haderey vnd zanck geneigter were, wir mit obangezogner freiheit nit gnugsamlich versehen / zu abschneitung dermuthwilligen freuentlichen Appellationen / die vorige weilandtKeyser Karls freiheit in allen jren puncten, clausulen articulen, inhaltungen / meinungen vnd begreiffungen nit allein ernewert / con-firmirt vnd bestettigt / sonder auch nachfolgender massen erhöhet /vnd sonst von wegen der vrtheilen so in Iudicijs possessorijs außgesprochen / die fernere besondere gnad / vorsehung vnnd freyheit gethanvnd
Druckschrift
Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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CXLVIII
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