cxlvijeiverm beuolhenem Ampt noch vorhanden) abgestelt, vnd andereverstendige / vnnd des Gerichtlichen Proceß erfarne Procuratoresgebracht werden, welche die sachen vnd der partheien notturfft or-dentlich trewlich vnnd fleissig ohne vergebliche termynen geferli-che vmbleitung vnd vnrechtmessige außflucht vortragen, oder indie federn stellen / auch das vndienlich / vnerheblich vnd vnformlichgeschwetzt außlassen / wie ir dan vor ewere person als director nego-ty sambt den Scheffen vnd Gerichtschreiber fleissig auffzumerckenvnd zu verhueten / das solche vngereimbte weitleuffige vn̄ vnschleißliche exceptionen/ replick/ duplick vnd andere vnnotturfftige zusamengeraffte auch zu zeiten widerwertige allegationes vnd producta/darauß zu vielmaln allerley mißuerstandt vnd nulliteten erwachs-sen / nit zugelassen / sonder vilmehe cassirt vnnd verworffen werden.Als auch biß anhero bey vielen Gerichten etliche vnuerstendigevnd dunckele worter gebraucht / vnd der Gerichtlicher Proceß ohnevorgehende ordentliche vorheischung/ klag vnd antwort/ ꝛc. durchdie probation vnd beweisung mit einbringung brieff vnnd siegel/contracten / handtschrifften / kirchenrüffung / besichtigung vnd an-ders widder form der Rechten angefangen. So hetten jr gleichs-fals daran zu sein damit solichs (da der gebrauch also bei euch we-re) abgeschafft / klare / außtruckliche vnd menniglichem kundige woster gesetzt/ vnd sonst weiters in den sachen vermog gemeiner beschriebener Rechten vnnd ihrer F. G. außgangener Gerichtsordnunggehandelt / procedirt vnd vortgefaren werde.Wes ferner die Gerichtliche belhonung vnnd verfelle belangt /wollen wir in keinen zweifel setzen/ jr sambt den andern Gerichts-personen werden euch darinnen bestimpter ordnung gemeeß verhal-ten / vnd die partheien daruber nit beschweren.Damit nhu gerurte Gerichtspersonen dieses alles wissens ha-be vnd sich darnach im besten richten möge / So hetten jr jnen das-selbig zum furderligsten mit ernst vorzuhalten / vnd das sie dem alsonachsetzen, einzubinden, Dan sie zu bedencken da solichs diesem vnangesehen in vergeß gestelt / vnd in den windt geschlagen werden solt /das darab jre F. G. kein gnedigs gefallen tragen koñen. Welchs wireuch also nit verhalten wolten. Geschehen zu Dusseldorff am xiiij.Julij / Anno ꝛc.Lxvj.Hochernantes vnsers gnedigen Furstenvnnd Herrn / Hertzogen rc. Rhete.Edict
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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CXLVII
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