cxlixvnd gegeben / Das hinfuro in ewig zeit von keinem vnserm / vnserErben vnd nachkommen Landtsassen / vnderthanen / verwandten /vnd allen andern hohen vnd nidern Stans / jn vnnd außlendern /niemandt hier in außgenomen / von keinen bey oder entlichen vrthei-len / Erkandtnussen oder decreten / so durch vnß vnsere Rhete oderHoffgericht außgesprochen oder eroffnet werden, in sachen da dieanfengkliche Klag vnd Hauptsach nit vber sechshondert güldenReinisch in golt hauptsumma / sonder sechshondert gulden / vnnddarunder werth were / Dergleiche von den Endturtheilen so durchons / vnsere Rhete oder Hoffgericht / in sachen da allein in posseßo-rio erkendt / vnd der verlustigen parthey das petitorium vorbehaltenwirdet, ob gleich die sach mehr oder weniger dan sechshondert gulden in golt belangte, weder an jre Keyserliche Maiestat, derselbennachkommen am Reich / oder jrer Keyserlichen oder KuniglichenMaiest. Chamergericht gar nit appellirt / supplicirt noch reducirt /Sønder dieselbige vrtheilen / Erkandtnussen vn decret gantz krefftigvnd mechtig sein / stet pleiben / volnstreckt vnd volnzogen / auch durchvnß, vnsere Erben vnd Nachkommen, derselben Rhete oder Hoff-gericht darin volnfaren vnd procedirt werden soll wie sich geburt.Vnd ob daruber von einem oder mehr von einicher vrtheill die nitvber sechshondert gulden in gold, wie gemelt, betreffe, Derglei-chen von den vrtheilen in possessorijs ob gleich die sach mehr oder we-niger dann jtztbestimpte summa berurte / welcher gestalt / oder vonwem das geschehe, appellirt, supplicirt oder reducirt, oder dersel-ben Appellation, Reduction oder Supplication, eine oder mehr,von ihrer Keyserlicher Maiestat, oder derselben Nachkommenam Reich, Römischen Keyser vnd Kunig, dero Keyserlich oderKuniglich Chamergericht, auß vnwissenheit oder vergessenheitangenomen wurde, Solchs alles solte der obgemelten, vnnd die-ser ihrer Maiestatt sondern begnadung vnd freyheit ohne nach-theil, vnnd gantz vnabbruchig, auch dieselbige AppellationenReductionen, vnd was darauff gehandelt vnnd vorgenomenwurde, gantz krafftloß, nichtig vnnd von vnwerden sein. Wel-ches ihre Maiestat auch alle vnnd jhedes von Keyserlicher machtvollenkommenheit, jetz alß dan, vnd dan alß jetz auffgehebt, ver-nichtet / cassirt / vnd fur vnkrefftig vnd vntuglich erkendt vnd erklerthaben. Vnd wir / vnsere Erben vnd Nachkommen / auch vnsere vnddersel-N iij
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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CXLIX
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