cxlvjAn alle Amptleuth vnd Beuelhaberdes Fürstenthumbs Gulich.Achdem auf jungst gehaltenem Landtag durch vn-sere Ritterschafft vnsers Furstenthumbs Gulichgeklagt / das vnser außgangner Rechtsordnung allenthalben wie sich geburt nit nachkommen / SonderQdie Richter / Procuratorn vn Gerichtsdiener ver-zuglich vn vnschleunig on sonderlich insches der Beuelhaber hand-len sollen / zu grossem verderblichen schaden der partheien arm vndreich / Das auch vnangesehen ein sichere Tax der Gerichts verfelleverordent gleichwol allerhandt vnrichtigkeit deßfalß mit gespurt /vnd die partheien dern zuwider vbernomen / So ist vnser meinungvn beuelch / das jr bey allen vnd jeden Gerichtern in vnserm Ambtewers beuelchs mit erstem fleiß daran seiet, damit solichs abge-stelt / hinfurter gebessert / vnd einem jeden furderlich / schleunig vndvnpartheisch Recht widerfaren möge / Auch niemandt vber dieverordente Tax der Gerichts verfelle beschwert werde. DatumDusseldorff am xxvij. Maij / Anno etc. lxiiij.Beuelch an alle Vögt / Schultheissen / Richter / vndLandtdinger beider Furstenthumben Gulich vnd Berg / rc.Rbar guter freundt / Nachdem wir in verlesung deracten / so in appellation vnd andern sachen / auß demAmbt ewers beuelchs hieher in vnsers G. F. vn Herren Hertzogen / rc. Cantzley vberschickt / vor vnd nachallerhandt vnrichtig vnd vnformligkeit befonden / also das in stat der articuln vnd satzstucken etliche vnnutze vermeß / in-terrogatoria / vnd dergleichen mehe vnerhebliche / auch zu der sachegantz vndienliche allegata, cauillationes vnd exceptiones inserirt vnndingezogen / daher dan nit allein die streitige vn rechthengige parthei-en in grosse vergebliche vnkosten gefurt vnnd vmbgetrieben / sonderwir vns auch offtmall darauß nit expedijren konnen / welchs zumehremtheil die vngeschickliche vnd vnerfarne Procuratoren vndVorsprecher durch jre vnnutz vnd vndienlich vortragen verursachen /So ist derhalb in stat hochermeltes vnsers G. F. vnd Herrn vnsermeinung vnd beuelch / das jr allen moeglichen fleiß vorwendet / da-mit die vntuegende vnnd vnbequeme vorsprecher (so deren etliche inewerm
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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