cxlvstat aber desselbigen vnnoetige vberfluissige allegationes vnd disputationes einbracht, neben dem das zu offt vnnd vielmalen nit mitgnugsamen verstendlichen teuschen worten / weß die notturfft erfordert / specificirt oder angezeigt wirt / also das darauß des KlegersAction vnd forderung oder aber des beklagten Defension vnd antwort nit woll abzunemen. So ist demnach vnsere meinung vnd be-uelch / das jr sampt vnd sonder mit fleiß daran siet / damit nicht al-lein an vnsern Hauptgericht Gulich / sonder auch den Vnderge-richten, so daselbst hingehoeren, alle vnordnung vnd vnformlich-keit / souill möglich verhuett pleibe / die ansprach vnnd antwort / jnvnd gegenrede / schein vnd beweiß / sambt allen andern was schrifftlich oder muntlich vorbracht / bei die Acta formlich / vnd ohne eini-gen vberfluß oder mangel registrirt vnd angezeigt werde / Vnd so jrvon gerurten Vndergerichtern einiche acta nicht dermassen / sonderanders gestelt befonden / dieselbe remittirt / vnd darin nit ehe sie sei-en dan ordentlich vnd formlich gestelt / vrtheilet vnnd erkennet / da-mit folgentz wir oder vnsere Rhete die art vnd natur einer jeden action vnd forderung desto besser jnnemen / vnd vnß daruber resolui-ren mögen. Dieweill auch zu zeiten durch die Procuratoren vnndMombaren villerley vnnoetige vnd vnordentliche schrifftliche vnndmuntliche vortrage beschehen / welche nit zu iustificierung / sondervilleicht zu auffhaltung vnd weitleuffigkeit der sachen dienen / Sohetten jr solichs hinfurter nicht zugestatten / sonder gerurte Procuratoren zuerinnern / das sie jrer partheien notturfft foꝛmlich vnndvnderscheitlich als sich geburt / stellen vnd vorbringen / Wie du vn-ser Gerichtschreiber gleichßfals in extension der acten alle bletterzuquotieren / Klag vnd Antwort / Exception / Defension / Replick /Duplick / conclusion / vnd sonst alle substantial termynen vnd produeten fleissig zu rubriceren, auch andere so an vnsern Vnderge-richteren schreiben / deßselbigen zuberichten / Vnd das sie diesem vnserm beuelch neben vnserer außgangener Gerichtschreibers Ord-nung wircklich geleben / zuuermanen. Versehen wir vns also / Ge-ben zu Benßbur am xviij. Septembris / Anno ꝛc. lxij.An Schultheissen / Scheffen vnd Gerichtschreiber der Hauptgerichter beider Fürstenthumben Gulich vnd Berg.An
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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CXLV
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