Druckschrift 
Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
CXLV
Einzelbild herunterladen
 

cxlvstat aber desselbigen vnnoetige vberfluissige allegationes vnd disputationes einbracht, neben dem das zu offt vnnd vielmalen nit mitgnugsamen verstendlichen teuschen worten / weß die notturfft erfordert / specificirt oder angezeigt wirt / also das darauß des KlegersAction vnd forderung oder aber des beklagten Defension vnd antwort nit woll abzunemen. So ist demnach vnsere meinung vnd be-uelch / das jr sampt vnd sonder mit fleiß daran siet / damit nicht al-lein an vnsern Hauptgericht Gulich / sonder auch den Vnderge-richten, so daselbst hingehoeren, alle vnordnung vnd vnformlich-keit / souill möglich verhuett pleibe / die ansprach vnnd antwort / jnvnd gegenrede / schein vnd beweiß / sambt allen andern was schrifftlich oder muntlich vorbracht / bei die Acta formlich / vnd ohne eini-gen vberfluß oder mangel registrirt vnd angezeigt werde / Vnd so jrvon gerurten Vndergerichtern einiche acta nicht dermassen / sonderanders gestelt befonden / dieselbe remittirt / vnd darin nit ehe sie sei-en dan ordentlich vnd formlich gestelt / vrtheilet vnnd erkennet / da-mit folgentz wir oder vnsere Rhete die art vnd natur einer jeden action vnd forderung desto besser jnnemen / vnd vnß daruber resolui-ren mögen. Dieweill auch zu zeiten durch die Procuratoren vnndMombaren villerley vnnoetige vnd vnordentliche schrifftliche vnndmuntliche vortrage beschehen / welche nit zu iustificierung / sondervilleicht zu auffhaltung vnd weitleuffigkeit der sachen dienen / Sohetten jr solichs hinfurter nicht zugestatten / sonder gerurte Procuratoren zuerinnern / das sie jrer partheien notturfft foꝛmlich vnndvnderscheitlich als sich geburt / stellen vnd vorbringen / Wie du vn-ser Gerichtschreiber gleichßfals in extension der acten alle bletterzuquotieren / Klag vnd Antwort / Exception / Defension / Replick /Duplick / conclusion / vnd sonst alle substantial termynen vnd produeten fleissig zu rubriceren, auch andere so an vnsern Vnderge-richteren schreiben / deßselbigen zuberichten / Vnd das sie diesem vnserm beuelch neben vnserer außgangener Gerichtschreibers Ord-nung wircklich geleben / zuuermanen. Versehen wir vns also / Ge-ben zu Benßbur am xviij. Septembris / Anno ꝛc. lxij.An Schultheissen / Scheffen vnd Gerichtschreiber der Hauptgerichter beider Fürstenthumben Gulich vnd Berg.An