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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
CXLIV
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exliiijtes vnsers Priuilegij erinnern / abschlegige Apostolos mittheilen / vnd solichs denactis einverleiben lassen. Imfall aber die verlustige partheien von ihrer vermein-ter appellation nicht abstehen wolten / vnd die appellation nicht gerichtlich / son-der vor Notario vnd Zeugen geschehen wurde / soll die gelegenheit / das die heuptsach vnder der tax vnsers Priuilegij sich erstrecke / in dem Instrumento appella-tionis / wie auch zu anfanck der Acten so ghen Speyr vberschickt / vermeldet wer-den. Alles auff ein peen von zweihondert goltgülden / welche der Notarius sodargegen handlen wurde / dergleichen der Appellant / halb in vnsere Chamer/vnd zum andern halben theill den partheien vnnachlessig geben soll. Wir willenauch vnsern einfeltigen vnderthanen / so sich zu mhermalen wie vorgemelt / anobgedachtem Keyserlichen Chamergericht vnwissentlich einlassen / zu gnaden vngutem / vnsern Procuratoren daselbst beuelhen / sich von vnsert wegen pro Jnter-esse gerichtlich / entweder schrifftlich / oder mündtlich einzulassen / damit also diesachen / daruon die heuptsumma vber die vier hondert gülden Reinisch nit werdt /alßbaldt vor beschehener kriegs beuestigung / zu gebürlicher Execution remittirtvnd gewiesen werden mögen. Wa auch befunden / das der Appellant sein appellation muthwillig vnd freuentlicher weiß vorgenomen / oder gegen den inhalt ob-gerurter vnser Reformation / satzung vnnd Constitution appellirt / soll er vnuer-hindert seiner vermeinter einrede vnd appellation / nicht allein in erlittene kostenvnd schaden verdampt / sonder darzu nach gelegenheit der sachen vnd personen /durch vns vnnachließlich gestrafft werden. Nachdem auch zu vielmalen vmbgar geringe sachen appellirt wirt / also das die kosten sich offt hoher vnd mehe / alsdie heuptsach / ertragen: So ist gleichßfals geordent / das hinfurter von den sa-chen / die nicht funfvndzwentzig goltgulden werdt sein / an vns nicht soll mögen appellirt werden. Imfall aber jhemandt daruber zu appelliren gemeint / der oderdieselbige sollen von vnsern Amptleuthen oder Beuelhabern schrifftlichen scheinbrengen / das durch partheiligkeit des Gerichts / oder sonst auß andern erhebli-chen vrsachen / jhnen appellierens von nöten / vnd die Appellation pillig zuzulafsen sey. Darnach wisse sich ein jheder zu richten. Vrkundt vnsers herauffgetruckten Secret Siegels. Geben zu Dusseldorff am funfften tag des MonatsJulij/ Anno tausent funffhondert ein vnd Sechszig.Beuelch allerhandt vnordnungvnd vnrichtigkeit betreffendt.Wilhelm Hertzoglrc.Jebe getrewen, Nachdem wir in den Gerichtlichenprocessen vnd Acten so an vns auß vnsern Fürstenthumben Gulich vnd Berg durch appellation erwachssen / al-lerhandt vnordnung vnd vnrichtigkeit nit allein widerGdie gemein beschrebene Rechten / sonder auch vnsere außgangene Gerichtsordnung befonden, allso das etlich mall nit vonder Citation vnd Claglibell wie sich geburt / sonder vilmehe mit niderlagung brieff vnd Siegel / vnd dem beweiß angefangen / die Actanit complirt/ vnd das jhenig so am meisten noetig außgelassen/ anstat