exliijFolgen etliche obgesetzterRechtsordnung halber hieuor außgang-ne Edicten vnnd beuelhen.On Gottes gnaden, wir Wilhelm Hertzog zuGulich / Cleue vnd Berg / Graue zu der Marck / vnd Rauenßberg/ Herr zu Rauenstein/ rc. Thuen allen vnsern Amptleu-then / Vögtē / Richtern / Schultheissen / Scheffen / Geschwo-ren / Burgermeistern / Haupt vnd Vndergerichtern / auch al-len vnd jeden vnsern Geistlichen vnd weltlichen underthanen /angehörigen vnd verwandten / vnserer Furstenthumben vnnd Lande / Gulich /Berg vnd Rauenßberg / wes Standts oder wesens die seindt / vnd sonst menniglichen zu wissen. Wiewoll wir in dem vergangnen jhar sechs vnd viertzig bey derRömischer Keyserlicher Maiestat vnserm aller gnedigsten Herrn ein Priuilegi-um erlangt / das von keinem Bey oder Endturtheill / erkandtnuß oder Decret / sodurch vns oder vnsere Rhete außgesprochen vnd eröffnet / da die heutpsach nichtvber vierhondert gulden Reinisch werdt / appellirt / sonder dieselbige Vrtheill / er-kandtnussen vnd Decret gantz krefftig vnd mechtig sein / stet pleiben / vnd volln-streckt werden sollen / rc. ferner inhalts desselbigen Priuilegij / welchs wir in demverlauffenen jar acht vnd viertzig erstlich / vnd folgentz in Septembri des verschienen jars sechzig nochmals am Keyserlichen Chamergericht publicieren / auch indem jar funff vnd funfftzig durch einen gemeinen Kirchenrüff verkundigen / vnddarneben vermelden lassen / wie es nit allein von gereiden guetern / sonder mitvon erbschafft / da dieselbige die vierhondert gülden Reinisch nicht werdt / zuverstehen / Welchen Kirchenrüff wir am vierten tag Januarij jtzlauffendes jarsLxj. abermals zu vernewen beuolhen / mit angehengkter straff der vberfarer / aucherklerung / da der Taxation oder werdierung der heuptsachen halber einicherzweiffell vorfallen wurde / das durch vnsere Heuptgerichter jedes orts dieselbigepilliger vnd rechtmessiger weiß beschehen / vnd bey solicher taxation endtlich ver-pleiben sol / rc. Dieweill wir dan bericht / das solchs alles vnangesehen / nicht destoweniger etliche obgesetztem vnserm priuilegio vngemeß / allein zu auffzug vnndverlengerung deren sache / an das Keyserlich Chamergericht appellieren / daselbstauff vnerfindtliche narraten / Ladungen / Jnhibitionen / vnd dergleichen Proceßaußbringen / auch der gewinnende theill / so bey vns oder vnsern Rheten jhre sachemit Vrtheill vnnd Recht erhalten / vileicht auß vnwissenheit / oder mangell derProcuratoren vnd Aduocaten / sich auff ihres Gegentheils erhaltenen Proceß /am Keyserlichen Chamergericht einlassen / den rechtlichen krieg beuestigen / vnndsich also vnsers Priuilegij nit behelffen / Dardurch dan die sachen lange zeit aufgehalten vnd vertzogen / vnd die gewinnende partheien zu geburlicher Executionvnd vollnziehung ihrer erhaltenen Vrtheilen vnd gerechtigkeiten nicht kommenmögen / So ist demnach (alles zu noch fernerer vnsers Keyserlichen erlangten priuilegij handthabung vnd verthedigung) vnser meinung vnnd beuelch / das vnserenidergesetzte vnd verordente Vrtheilsprecher / souern von einichen ihren vrthei-len / da die heuptsach vber die summa der vierhondert gülden Reinisch sich nichtertrègt / gerichtlich appellirt werden wolte / die appellierende Partheien vielgemeltes
Druckschrift
Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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CXLIII
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