cxlijdieselbige sonst keine andere in oder außledige zu gestatten / den partheien in dem Gericht das wort zuthün / So ist verordnet / das dievorsprecher an den hauptgerichtern von einer jeden parthey der siedienen / auf einem jeden Gerichtstag vier rader albus haben sollen.Den anderen Vorsprechen aber, so an den vndergerichterngebraucht/ sollen zween rader albus von jeder partheien zu lohn gegeben werden.Vnd sollen die Vorsprecher vor soliche belhonung den par-theien den gantzen tag dienen.Gerichts Botten.On anstellung an das Gericht / Item einen kommerbinnen dem Ampt zuuerkundigen / sollen jhnen zwe-en albus lauffends gelts betzalt werden.Dergleichen ein gebot oder verbot / vmbschlag /Oaußruͤff in der kirchen von wegen der erbkeuf zuthuͤn /auch pfende zu geben/ welchs alles sie die Botten hinfürter alleinthuen sollen / auch souill. Da sie aber solichs ausserhalb des amptsthuen/ sollen sie darneben von jeder meill drey albus haben.Wan sie GerichtsActen vnd handlungen an das Oberheupttragen / sollen sie von jeder meilen gleichßfals drey albus lauffen-des gelts haben / sie tragen eine oder mehr Acten. Wa sie aber andem heuptgericht warten vnd stillige mussen / soll ihnen von einemgantzen tag stilligens sechs albus zukommen.Demnach ist vnser ernste meinung vnd beuelh, das alle vndjhede vnsere Richter, Scheffen, Gerichtsschreiber, Vorsprechervnd Gerichtsbotten, beider vnser Furstenthumben Gulich vnndBerg / an obbestimpter ihnen zugeordneter belonung sich settigenvnd benuegen lassen vnd daruber keine parthey mit zerung oder anders beladen / sonder sich aller vbermessigen vnkosten entlich enthalten, auch die arme partheien mit der belonung verschonen, vnd sichdeßfals wie hieoben in vnser Ordnung vnder dem titell/Wie manden armen richten vnnd dienen soll/ davon vermeldet/ halten/ beyvermeidung der peen vnd straff / so wir nach gestalt der sachen vndpersonen/ gegen die vbertretter vorzunemen gemeint.Folgt
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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