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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
CXXXIX
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cxxxixerbschafft dinget, sollen fünff marck lauffens gelts auff gnad, Waman aber vmb gereidt güt dinget / dessen sie vill oder wenig / dreyalbus vnd neun heller current, entricht werden, der partheien, alskleger oder beklagter seien vill oder wenig zu der sachen gehörig gewesen wie hieoben in der Richter vnnd Scheffen belhonung auchgesetzt.Fur das entsetz eines khommers vnd Rechtserbietung sol-len dem Richter zween albus zukommen.Für vrkhundt so ausserhalb Rechtens geschicht / sollen die Scheffen einen albus schlechts gelts haben / aber von denen vrkhunden soim Gericht geschehe vnd vorbracht / sie seien mundtlich oder schrifftlich / soll von den partheien nichts gegeben werden.So ein vrtheill außgesprochen, daruon an das gebuerendtOberhaupt appellirt / sollen Richter vnd Scheffen die Gerichtsgeta vnd handlungen / wie dieselbige ergangen / getrewlich abschreibelassen / auch versiegeln / vnd folgendts ohne vertzüg durch den Ge-richtsbotten an das Oberhaupt vberschicken / dauon dem Richterein ort eines goltgülden, jhedem Scheffen so darbey sein wirdet,sechs albus current / vn dem botten drey albus gegeben werden sol-len. Dieweill auch etliche Hauptgerichter von einer jheden solicherappellation bißanher einer goltgulden oder dergleichen vngefer-lich / vnd der Statknechte zween albus gehapt / soll man solich geltdem botten neben den Gerichtsacten zustelle/dasselbig dem Hauptgericht zu vberlieberen/ vnd der appellant obgerurte summa/ wieauch des Gerichtschreibers vnnd botten belhonung, als hernachfolgt / allein / ohn zuthün des appellaten erlegen. Vnd soll diese maßvnd Ordnung in den Consultationen gleichsfals gehalten, dochsoliche vnkosten durch kleger vnnd beklagten/ nemlich einen jhedenzum halben theill / biß zu außtracht der sachen entricht werden.Vnd den siegeln so den verschreibungen / sie betreffen Löß odererbrenthen, angehangen, sollen dem Richter (welcher in allwegevor vnd mit zu siegeln) sechs albus, vnnd den Scheffen neun albuslauffendts gelts zugestelt werden.Wa aber sonst in sachen ausserhalb des Gerichtlichen Pro-ceß, kündtschafft der warheit von dem Gericht gefordert soll manRichter vnnd Scheffen zu verehrung sechs albus / nemblich demRichter zween/ vnd dem Scheffen vier geben.WanM iiij