cxxxvijdas noch zur zeit nit allein vermög solichs beuelchs keine geburli-che antzall der Richter oder Scheffen an etlichen Hoffsgerichternvnd Laet beucken angestelt, Sonder auch sonst vnser publicirterGerichstordnung sondll den Proceß belangt, wie sich geburt, nitgelebt vnd nachgesetzt werde. Vnnd thuen euch demnach villermel-tes vnsers beuelchs hiemit erinern / Vnd ist vnsere ernste meinung /das ihr von vnsert vnd Ambts wegen vnnachleßig verschaffet / dasan jedem Hoffs oder Laetgeding in vnserm Ambt ewers bevelchsda solich noch nit beschehen / sieben Scheffen / oder sonst nach gele-genheit das sie groß oder klein sein (wie vorgerurt) presentirt vnndangesetzt, Auch folgentz durch dieselbige von vierzehen tagen zuvierzehen tagen in denen vor jnen schwebenden Rechtssachen ver-mög obgedachter vnser außgangener Gerichtsordnung ordent-lich vnnd wie sich geburt procedirt, gehandelt, vnd erkendt, auchsonst vnsern derwegen hiebeuor außgangenen beuelhn vnd ordnungallenthalben parirt vnnd nachgesetzt werde. Da sich nun jemandtdarinnen widersetzen wurde / solchs hetten jr vnß sambt allen vmb-stenden zu vermelden / weitern beuelchs zu gewarten. Versehen wirons also. Geben zu Cleue am xx. Ianuarij Anno etc. lxx.An alle Ambtleuth vnnd Beuelhaber beiderFürstenthumben Gulich vnnd Berg.DerM iijSO
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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CXXXVII
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