cxxxvjlieren wurde / demselben hetten jhr kein Execution zu thuͦn.Wannhe die Hoffsgeschworen oder Scheffen vnsere Lant-furstliche hoch vnd Oberkeit, dergleichen der Hoffsherrn gebur vngerechtigkeit außweisen oder wroegen / So ist vnser meinung / dasdu vnser Amptman / vnnd imhfall deiner verhinderung / du vnserVogt / sampt vnserm Gerichtsschreiber mit darbey erscheinest / vndfleissig auffmerckens habest, damit vnß an vnser habender Landt-fürstlicher hoch vnnd Obrigkeit nichts zuwider erkant oder ge-wroegt werde, vnd so durch einig Hoffsgeding oder Laetbenck an-ders vorgenomen / hetten jhr vnß die gelegenheit jheder zeit zuuer-stendigen. Versehen wir vnß also gentzlich zu euch. Geben zu Dus-seldorff am XXVI. Marty, Anno M.D.LVIII.An alle Ambtleuth vnnd Beuelhaber beiderFürstenthumben Gulich vnnd Berg.Noch ein ander beuelch / die anstellung der Scheffen an den Hoffs vnd Laetgedingen betreffendt.Wilhelm Hertzog / rc.Jebe getrewen / Wiewoll wir hiebeuor vnder datoden xxvj. Monatz Martij deß verfloßenen Lviij. jars /euch vnd andern vnsern Amptleuthen vn Beuelhabernvnser Fürstenthumben Gulich vnnd Berg vnderan-derm schreiben vnd beuelhen lassen / daran zu sein / daCmit an den Hoffsgerichtern vnd Laetbencken eines jeden Amptshinfurter die gemeine Hoffs Nenne einen antzall redlicher vnndgeschickter personen / so der Hoffs Rechten vnd Gerichten erfaren!den Hoffsherrn presentirten vnd antzeigten / auch darinnen alleindie tügligkeit der personen anzusehen / auß welche der Hoffsher nachvorgehender erkündigung / die geschicksten / vnnd zu solichem Amptam tuglichsten v breuchligsten / souil deren an jedem Hofsgeding /darnach dasselbig groß vnd klein/ von nöten eracht/ zu Geschworenauffzunemen vnd zuuerordnen / Welche dan folgentz | vnd nicht dervmbstandt / in den streitigen vorfallenden sachen vrtheil vnd Rechtsitzendt außzusprechen / So werden wir doch glaublich bericht /das
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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CXXXVI
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