cxxxvten Hoffsgerichten vnd Laetbencken befonden / dero besserung sichjhe niemandt mit einicher fuegen oder reden zu beschweren.Vnd nachdem an etlichen Hoffsgerichtern kein Geschwo-ren noch Scheffen / sonder der gemein vmbstandt der Hoffsleuth(dem doch das Ampt des Richters nicht beuolhen) die sachen mitvnuerstandt außweist / So ist vnser meinung vnd beuelh / das jhrdaran seiet / damit hinfurter an solichen ortern die gemeine HoffsMenne ein anzall redlicher vnd geschickter personen / so der HoffsRechten vnd Gerichter erfaren / den Hoffsherrn presentieren vnndanzeigen, vnd darinnen allein die tuegligkeit der personen ansehen,auß welchen der Hoffsherr / nach vorgeender erkündigung / die ge-schicksten / vnd zu solichem Ampt am tueglichsten vnd breuchligsten /souill deren an jhedem Hoffsgeding / darnach dasselbig groß oderklein ist / von nöten eracht / zu Geschworen auffzunemen vnd zuuer-ordnen / die dan folgendts / vnd nicht der vmbstandt / in den streiti-gen vorfallenden sachen vrtheill vnd recht sitzendt außzusprechen.Ihr hetten auch fleissig auffmerckens zuhaben / vnd nicht zu-gestatten / das andere gemeine gueter / wider jhre art vnd natür / andie Hoffsgericht vnd Laetbenck gezogen / sonder bey ihrem gepurli-chem Landtrechten gelassen werden.Souill die Appellationen von den Hoffsgerichten vnd Laetbencken belangen thuet, Dieweil deren etliche an vnsere hauptge-richter, etliche auch an die Hoffs oder Latenherrn gehen, soll es damit bei eines jeden habendem brauch vnd alter herkumpst gehaltenwerden. Jedoch so jemandt sich der Hoffs oder Latenherrn sentenßvnd ergangen vrtheils in der zweiter instantz beschweren wurde /soll derselbig in der dritter instantz an vns, als den Landtfürsten,vnnd nicht außlendig appellieren mögen/ wie wir dan des von derRömischer Keys. Maiest. vnserm allergnedigsten Herrn sonder-lich gefreiet vnd begnadet sein.Da auch einicher Hoffsman oder Laet an vollnziehung vndexecution seines erlangten Rechtens vnd vrtheils verhindert/ sol ereuch an stat vnser als der hoher Obrigkeit derwegen ersuchen, vndihr ihme / souern er nit anders dan wie obgemelt appellirt / zu gepurlicher execution verhelffen. Dann so jemandt von der zweiter derHoffs oder Laetenherrn sentenß außlendig/ vnd nicht von grad zugrad an vnß wie sich vermög der Reichsordnung gebürt / appel-lierenM ij,
Druckschrift
Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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CXXXV
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