cxxxifreuentlicher Appellation in Recht billig gehandelt vnd vortge-faren wurde / dasselbig soll fur kein newerung gehalten / noch abgeschafft werden / sonder bey krefften bleiben / so lang biß wir als derOberherr erkendt, das woll appellirt, vnd vbell geurtheilt sey.Von den Fatalien / vnd wie die-selbige zugelassen.Cap. XXXIII.O Stathalter vnd Mann von lehen daruon an vnsappelliert ist / zeit vnd zill dem appellanten bestimpt / inwelcher er seine appellation verfolgen soll, so müßder appellant solichem nachkommen, sonst wurd seinappellation desert vnd verlosschen.Wa aber Stathalter vnd Man von lehen kein zeit nennen /sollen die appellanten innerhalb dreier monaten nach dem außge-sprochenem vrtheil jre appellation bei vnß als dem lehenherrn anhengig machen, vnd das instrument oder schein der gethaner appellation / sambt schrifftlicher vertzeichnuß der vrsachen oder graua-mina, warumb sie mit dem ergangnen vrtheil wider Recht, redenvnd pilligkeit beschwert zu sein vermeinen / dubbel einbrengen / da-mit das ein bey vnser Cantzley verbleiben / vnnd das ander dem ap-pellaten auff des appellanten kosten zugeschickt werden möge. Wiedan auch dem appellanten solicher appellation halber souern dieangenomen / in vnser Cantzley ein vrkundts zettel mitgetheilt wer-den soll. Zudem das der appellant innerhalb darnach negstfolgen-der dreier monaten / Ye dreissig tag für den monath gerechent / dieActen voriger instantz außbringen/ (welche Stathalter vnd Manvon lehen jme auch ohne einiche erforderung von vns / doch gegengebürliche belohnung / zustellen sollen) vnd die sambt allem seinembescheidt / schein vnd beweiß / khündt vnnd kündtschafften / wes erdes weiter als in voriger instantz durch jhnen vorbracht / zuhabenvermeinte / in vnsere Cantzley verschlossen vberliebern / vnd zu fue-rung solcher weiterer kündt vn kundtschafften / wir Comimssarienverordnen vnd geben sollen. So dem appellanten aber die acten geweigert vnd oder verzogen, vnnd er in den vorgesetzten stucken derbeweisung
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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CXXXII
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