cxxxWie von endt vnd beyürtheillen sollvnnd mog appellirt werden.Cap. XXIX.A sich nach gesprochenem endtürtheill ein partheybeschwerdt erfunde mag dieselbige alßbaldt im füßstappen / oder bey sitzendem Gericht / in gegenwerdigkeit des Stathalters vnd Man von Lehen, in vn-sere Chamer mündtlich appellieren / vnnd abscheidtzbrieff / genendt Apostelen begeren / oder aber schrifftlich / vnd dochinwendig zehen tagen nach dem außgesprochenem vrtheill / vonstunden zu stünden zu rechenen / entweder vor Stathalter vnndMan von Lehen (souern mann die bekommen mag) oder vor glaubwirdigen Notarien vnd Getzeugen wie sich geburt / vnnd zeugnußbrieff begeren. Welche appellation so sie vor Notarien vnd gezeu-gen wie jtztgemelt / ausserhalb Gerichts / vnd in abwesen des gegentheils oder seines volmechtigen geschehen, folgentz dem Stathal-ter vnd Mannen von Lehen/ dergleichen auch dem gegentheill binnen zeit des Rechtens als binnen Monats frist insinuirt vnd ver-kundigt werden soll.Wa aber von Beiürtheilen der wirckligkeit eines Endtür-theils auff sich tragen möchten / appellirt wurde / so soll die appellation allwegeles sei vor sitzendem Mangericht alßbaldt / oder dar-nach vor Stathalter vnd zweien Mannen von Lehen / schrifftlich /vnd nicht mundtlich geschehen, vnnd in solichem Appellation In-strument die vrsachen zugefuegter beschwerung außgedruckt / vnddas nicht vnderlassen werden.###Wa zu rechter zeit vnd in massen wie obgemelt, nicht appel-lirt wurde, oder aber die appellation als freuentlich vnnd widerRecht beschehen nicht zulieffig/ soll das vrtheill seine wirckligkeiterreichen / vn in rem iudicatam ergehen / auch darauff mit geburlicherExecution vnd vollenstreckung wie vorsteit gehandelt werden.Von
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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