cxxixVnd soll der Stathalter gegen dieselbige zeit beide partheien durchsein offen schreiben / oder den Manbotten vorheischen vnd berüffen /gestalt zu hören das vrtheill außzusprechen. Vnd wa alßdann einparthey vber soliche gerichtliche beruffung oder ladung vngehor-samlich / ohn das er einiche rechtmessige vrsach oder noit vor eröff-nung des vrtheils vorwendte, außbleiben, vnnd nicht erscheinenwurde, soll auff des gehorsamen theils beklagen vnd begeren, dasvrtheill nicht desto weniger außgesprochen werden. In welchem vr-theil das jenig so von dem kleger / oder auch dem beklagten in seinervbergebener Defension vnd gegenklag begert, vnd zu Recht gnügbewiesen erkendt, vnd der verlierende theill zu erstattung der Ge-richtlichen kost vnd schadens verdampt, oder aber dieselbige (da be-wegende vrsachen darzu vorhanden) gegen einander verglichen vncompensirt werden sollen. Wa sie aber durch die verlierende par-they entricht werden müsten / so soll nach außgesprochenem vrtheilder jenig so dasselbig erhalten, soliche kosten vnderscheidlich, vnndbei seinem geschworen leiblichen eide beweren/ darauff dan folgentzbillige messigung geschehen soll.Von Execution vnnd vollenstre-ckung der Vrtheill.Cap. XXVIII.O ein vrtheill außgesprochen / vnd daruon nicht ap-pellirt, oder wan gleich daruon appellirt, vnd die ap-pellation auß rechtmessige vrsachen nicht zugelassen /oder aber sonst verlosschen vnd desert worden / so soll solichvrtheil auff ansuchen der gewinneder parthi vollnstreckt / vnd in Lehenguetern dem verlierenden theil erstlich gebottenwerden / solich Lehengut in einer sicherer benanter zeit dem kleger zu-zustellen vnd einzuantworten. Wa dan soliche einreumung des gutsnicht geschege/ sollen vnser Stathalter vnd Amptleuth eines jedenorts von vnsert als der Fürstlicher hoher oberigkeit wegen die vol-lenstreckung thün / vnd der gewinnender partheien gerurt Lehengutwircklich ingeben vnd besitzlich zukommen lassen: Es were dan sach /das die parthey gegen welche die vollenstreckung geschehen sol / rechtmessige vrsachen, dardurch mit der Execution nach Ordnung derRechten pillig in row zu stehen / dargegen vorwenden wurde.Wie
Druckschrift
Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Seite
CXXIX
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten