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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
CXXVIII
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cxxviijbespeisung hat: Alsdan mag demselbigen der Eidt, zu erfüllungseiner kündtschafft / nach außweisung der Rechten / gestattet wer-den / Vnd das allein vmb die sachen/ daruon der jhenig so den Eidtthuͤn soll / selbst wissens hat. Wa aber der widertheill an gestattensoliches eidts, dardurch er vberzeugt, beschwerung truege, vnd inRecht gegrünte vrsachen / warumb der Eidt nicht geschehen sol / darthuͤn wolte / dasselbig sol gehort / vnd ferner der gebur vnd pilligkeitnach / daruber erkandt werden.Von offnung vnd publication der Zeugen-sage / auch beschluß der sachen.Cap. XXVII.An die zeugen verhort werden / vnnd jhr wissensgesagt haben / so mögen die partheien sampt oderbesonder begeren / dieselbe zeugensage zu offenen.Vnnd wan solichs also geschehen, sol jhnen ab-schrifft daruon mitgetheilt / auch zill vnd zeit jhrenotturfft dargegen vorzuwenden / gegeben werden.Es soll aber dem kleger / oder auch dem beklagten in seiner ge-genklag / nach beschehener eröffnung vnd publication der zeugensa-ge auff soliche jre klag oder gegenklag / oder andere Artickell wel-che den vorigen im verstande gantz zuwider/ ferner kündtschafft zufueren / nicht gestattet / sonder darauff beiden wider soliche zeugensage/ dergleichen auch wider ihre jhedes vorbringen zu reden/ vnndsonst jre notturft einzubringen/ vnd in der sachen zu beschliessen/alsbald zugelassen werden.Nach solchem beschlüß soll der Stathalter zu den gerurtenvier Man von lehen, noch einen antzal der verstendigsten, vnpar-theischen Lehenleuth, nach gelegenheit vnd wichtigkeit der sachen,vnd darnach es beide partheien einwilligen bescheiden / welche dansamenderhandt, als Richter vnd vrtheilsprecher, die Acta vnd Ge-richtshandlung wie die ergangen, vor sich nemen, dieselbige mithochstem vleiß, vnnd ihrem besten verstandt nacht wie sie das ver-mög ihrer pflichten zu thuͤn schuldig ermessen / v welcher theil dasbeste Recht, vnnd seines vortragens die meste füg vnnd beweisunghat / erwegen / auch das vrtheill darauff grunden vnd fassen sollen.Vnd