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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
Entstehung
Seite
CXXVII
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cxxvijStathalters vnnd Mangerichts da die sach henget, Gerichts-zwanck nicht vnderworffen/ der sol dem Stathalter vnd Man vonLehen solichs anzeigen / vmb notturfftige Compaßbrieff zu behülffdes Rechtens / mit einuerwarter Copey beider partheien vbergebe-ner artickell / vnnd fragstuck ihme mit zutheilen / soliche zeugen desorts da die gesessen / dem Rechten zu stewr zu verhören, vnnd ihresage verschlossen zu vberschicken.Von eigener bekandtnuß.Cap. XXIIIIAs einer bekentlich gestehet / wirdt pillig fur gnügsam bewiesen angenomen vnd gehalten / vnd be-darff keiner weitherer bewerung / allein soll demso der forderung gesteit zimlich zil vnd zeit / nachgestalt der sachen vnd personen gegeben werden /seiner bekandtnuß nach den kleger zuentrichten.Von vermütungen.Cap: XXV.Vrch mangell der beweisung / werden etliche sachendurch vermuͤtung bewiesen / welche aber vngleich vvnderscheiden, etliche auch mehe dann die andereerheblich oder vnerheblich/ starck vnd gewaltig/odervntüglich geacht werden. Deßhalben der jhenig sovrtheill vnnd Recht sprechen wirdt, bedechtlich vnd mit hochstemfleiß anmircken müß / ob soliche vermütungen beweglich / auch not-wendig ansehenlich / v dermassen sein / das die sach dardurch gnugsam dargethan, Anders mag nichts dardurch bewiesen werden.Von dem eidt der geschehener bewei-sung zu stewr / zu Latin genendtIn supplementum probationis.Cap. XXVI.Vch geschicht etwann / das auß mangell gnügsa-men beweiß, der Kleger oder beklagter seine kla-ge, oder antwort vnnd gegenklage nicht vollkhöm-lich, vnnd doch allso vill beybrengt, das er ein halbebewei-L iiij