cxxvjSo soll des abwesenden Mombar den eidt in sein eigen, vnd auchdes principals Seelschweren, souern er von demselbigen gnüg-sam gewaldt hat / den eidt fur geuerde sonderlich zu thuͦn.Von bewerung der dargethaner klag / auch ge-genklag oder schutzrede / Dergleichen von vorstellung /annemung vnnd verhör der Zeugen.Cap. XXIII.O nün der kleger / oder auch der beklagter / nach be-schehener beuestigung des Gerichtlichen kriegs bege-ren wolte / seine klag oder gegenklag / schutzrede vnndschirmartickell zu beweisen, soll er solchen beweißvor dem Stathalter vier Man von Lehen, vnd demLehenschreiber zu fueren zugelassen werden.Wa auch deren einer / oder sie beide / jhre klag vnd gegenklagwie obgemelt / mit Registern brieuen / oder sonst lebendiger kündt-schafft beybringen vnd whair machen wolten/ soll ihnen darzu geraume / vnd im Rechten nutzliche zeit nemlich vier wochen gegeben /vnd die vorgestelte zeugen deßhalben mit leiblichen geschworen ey-den beladen werden die warheit niemandt zu lieb oder zu leid / son-der allein dem Rechten zu stewr zu sagen, es were dann, das etli-che zeugen durch die widerparthey solches eidts vor obgemeltemStathalter vnd vier Mannen von Lehen wissentlich vnnd willig-lich erlassen wurden.Vnd soll folgentz ein jeder zeug in abwesen der andern / vnndob die partheien wollen / mit vbergebung gemeiner / oder auch son-derbaren fragstuck / vnderscheidlich auff die einbrachte klag / vnndhinwiderumb die gegenklag / schutz vnd schirmartickell verhoirt vngefragt / vnd seine sage vnd kündtschafft getrewlich vnd fleissiglichgemerckt vnd auffgeschreben / auch die einbrachte brieff / siegell / vndinstrument / handtschrifften vnd anders in gutem glauben erkandtvnd agnoscirt werden, doch dem gegentheill in allwege seiner ein-rede vorbeheltlich. Es soll aber hinfurter kleger vnd beklagter jhe einer den andern (wie an etlichen ortern mißbreuchig geschehen) zuzeugen nit vorstellen mögen / in erwegung / einer ohne das des an-deren erhebliche artickell wie Recht, zubeantworten schuldig.Ob auch jemandt zeugen fueren wolte/ die vns, oder vnsersStathal-
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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